Zu den Schlussanträgen in C-685-15 – Fake News vom Ö-VwGH

Ein Beitrag von den Rechtsanwälten Maschke/Karpenstein zum Beitrag des Ö-VwGH zum Beitrag der Generalanwältin in der Rechtssache C-685/15 (online Games)

Tu felix Austria: Ein aufrechter Richter, eine Vorlagefrage, eine Antwort der Generalanwältin. So brillant die Vorlagefrage, so richtig der Entscheidungsvorschlag, so falsch die Mitteilung des „Evidenzbüros“ des Ö-VwGH.

Ein „Evidenzbüro“ beim Ö-VwGH? Wikipedia erläutert:

„Das Evidenzbüro, zuvor Evidenzbureau (Aha!), war die Bezeichnung der Zentrale des militärischen Nachrichtendienstes der österreichisch-ungarischen Monarchie. Der Begriff wird in Österreich als Bezeichnung für den Nachrichtendienst bis heute verwendet.“

Ein Nachrichtendienst bei einem der österreichischen Höchstgerichte. Das schafft Vertrauen. Tu felix Austria.

Hören wir uns also an, was der Nachrichtendienst zu den Schlussanträgen in der Rechtssache C-685/15 auf die durchaus lesenswerte Vorlage des Richters A. Grof berichtet (Download als PDF).

Die Generalanwältin teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht, so die Kernaussage des Nachrichtendienstes beim Ö-VwGH.

Falsch, Fake News vom Ö-VwGH. Absichtliche Täuschung oder nur die übliche Schlampigkeit im Umgang mit EU-Recht?

Die Vorlagefrage betrifft das österreichische Verwaltungsverfahren. Richter A. Grof meinte, keine Artikel 6 EMRK genügenden Entscheidungen in glücksspielrechtlichen Verfahren treffen zu können, weil den Landesverwaltungsgerichten keine unabhängigen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Nach der österreichischen Gesetzeslage sind „Amtssachverständige“ heranzuziehen. Sie gehören zur Verwaltungsbehörde, die den Bürger in Grundrechten und Grundfreiheiten verletzt.

Auf Deutsch: Der Bock wird zum Gärtner gemacht – deutsche Verhältnisse in Österreich, so ein Ding!

Die Generalanwältin akzeptiert das nicht (Zitat):

„(59) Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass den Landesverwaltungsgerichten in Österreich keine eigenen unabhängigen Sachverständigen zur Verfügung stehen und dass diese Gerichte primär Amtssachverständige heranzuziehen haben, die dem Dienststand einer nationalen Verwaltungsbehörde (die in der Regel zugleich Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist) angehören.

(60) Sollte dies tatsächlich der Fall sein (45), dürften sich daraus substanzielle Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Art. 6 EMRK und demzufolge auch Art. 47 EGRC ergeben. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK muss die gegen einen Angeklagten erhobene strafrechtliche Anklage „von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht“ verhandelt werden. Da die nationalen Verwaltungsgerichte in Österreich ihre Prüfung von Amts wegen durchführen müssen, ist es wahrscheinlich, dass sie zumindest in Fällen mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad die Meinung eines oder mehrerer Sachverständiger werden einholen müssen, um sich ein vollständiges Bild machen zu können. Es ist meines Erachtens klar, dass auch diese Sachverständigen unabhängig und unparteiisch sein müssen. Sie müssen auch hinreichend qualifiziert sein, damit sie kontroverse Standpunkte beurteilen und darüber berichten können. Schließlich sollen sie das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Bei der Prüfung der Unparteilichkeit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hervorgehoben, dass dieses Erfordernis sowohl ein subjektives als auch ein objektives Kriterium beinhaltet (46). Wird auf Sachverständige aus den nationalen Verwaltungsdiensten zurückgegriffen, so besteht meines Erachtens zwangsläufig zumindest die Gefahr, dass sie das erste dieser Kriterien nicht erfüllen werden, und praktisch die Gewissheit, dass sie das zweite nicht erfüllen werden. Den nationalen Gerichten müssen folglich Sachverständige zur Verfügung stehen, die tatsächlich unabhängig und unparteiisch sind.“

Man muss nur lesen: „Substanzielle Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Art. 6 EMRK und demzufolge auch mit Art. 47 EGRC hat die Generalanwältin. Sie teilt also die Auffassung des vorlegenden Gerichts.

Zu Recht. Mit einem fairen Verfahren und einer unabhängigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat § 52 AVG, demnach eine Beweisaufnahme mit „Amtssachverständigen“ durchzuführen ist, nicht viel zu tun. Der Verwaltungsbeamte, der sich vor Gericht für das Verhalten seiner Kollegen entschuldigt und ausführt, dass es alles anders ist, gehört zur Ausnahme.

Heinz von Foerster soll wohl Recht behalten: „Die Wahrheit sei nur die Erfindung eines Lügners“, so sein Kredo und das des Evidenzbüros. Fragt sich, wie die „Vereinigung der Verwaltungsrichter Österreichs“ die Schlussanträge interpretiert. „Verwaltungsgericht kann auch Ankläger sein“ heißt es auf www.verwaltungsrichter.at. Tu felix austria. Mit Vollgas zum Öxit.

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