VG Hamburg (Beschluss vom 10.5.07): Private Wettbüros bleiben verboten

Rechtsanwalt Gero Tuttlewski

Rechtsanwälte Klemm & Partner
Reetwerder 23A
D - 21029 Hamburg
Im Anschluss an die gefestigte Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschl. v. 9.10.2006 – 1 Bs 204/06; Beschl. v. 22.12.2006 – 1 Bs 361/06; Beschl. v. 29.12.2006 – 1 Bs 384/06; Beschl. v. 9.3.2007 – 1 Bs 378/06) hat das VG Hamburg (u.a. mit Beschluss vom 10.5.2007 – 4 E 690/07) in einer Reihe von Eilverfahren das Vorgehen der Stadt Hamburg gegen private Wettanbieter bestätigt.

Für die rechtliche Beurteilung einer Untersagungsverfügung im Bereich der Sportwetten komme es nicht darauf an, ob die Freie und Hansestadt Hamburg auch in anderen Sektoren des Glücksspielmarktes das Ziel der Verminderung der Spielgelegenheiten verfolge. Aus der Placanica- Entscheidung des EuGH ergebe sich nicht, dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen müsse.

Die unverbindliche Äußerung der Europäischen Kommission in dem ergänzenden Aufforderungsschreiben im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 zwinge zu keiner abweichenden Sichtweise.

Gleiches gelte für die Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Notifizierung 2006/658/D) aus März 2007.

VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2007 – 4 E 690/07