Sportwettenvermittlung an Sportwetten GmbH Gera zulässig-

zum Beschluss OVG Saarland Az.: 3 W 31/06 vom 30.0.32007

Die Odds Vermittlungs GmbH war Beschwerdeführerin eines Verfahrens am OVG Saarland mit dem Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung an die Sportwetten GmbH Gera. Die Tätigkeit erfolgte durch eine Annahmestelle in St. Ingbert im Saarland. Die Beschwerde hatte Erfolg.

Bereits zuvor hatte das OVG Saarland mehrere Verfahren zur Frage der Zulässigkeit einer Vermittlung ins EU- Ausland entschieden.

Bei der Odds Vermittlungs GmbH war nun die Problematik einer innerdeutschen Vermittlung durch das Gericht zu prüfen. Das OVG Saarland bejahte die Zulässigkeit einer Sportwettenvermittlung an die Sportwetten GmbH Gera aus St. Ingbert.

Das Gericht sah im wesentlichen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols und die Regelung des § 284 I StGB als Beschränkung der Wettvermittlung auf dem Sportwettensektor mit der durch Art. 49 EG Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit für zweifelhaft. Weiterhin zog das OVG die Rechtmäßigkeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens aufgrund des Gesichtspunktes der Inländerdiskriminierung in Zweifel.

Interessant ist, dass durch diese aktuelle Entscheidung die Sportwettenvermittlung für zulässig erachtet wurde. Wie bereits in Pressemeldungen des VDSD e.V. erwähnt, ist die Rechtsprechung im Sportwettenbereich damit nach wie vor uneinheitlich und kaum überschaubar. Hervorzuheben an dieser Entscheidung ist jedoch, dass das OVG Saarland wie folgt argumentiert:

„Die in diesem Falle vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr wirtschaftlich motiviertes Interesse daran, die zur Durchführung ihrer Vermittlungstätigkeit getätigten Investitionen in Geschäftslokal, Einrichtungen und sonstige Ausstattung vorläufig weiter nutzen zu dürfen und hieraus Erträge zu erzielen, überwiegt die gegenläufigen öffentlichen Interessen.“

Auch diese Entscheidung zeigt, dass die Bedenken gegen das derzeit geltende Sportwettenmonopol nicht einfach aus der Luft gegriffen sind. Diese Bedenken werden auch – wie dieser Beschluss zeigt, von Obergerichten getragen. Inwieweit sich daher der bereits jetzt unter erheblicher Kritik stehende zukünftige Staatsvertrag unter dem Gesichtspunkt der Haltbarkeit auszeichnet, darf bezweifelt werden.

Nach wie vor werden sich daher die Gerichte mit der Zulässigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten weiter befassen müssen. In jedem Fall zeigt die Entscheidung, dass die Vermittlung an die Sportwetten GmbH Gera auch in den alten Bundesländern von immer mehr Gerichten als zulässig angesehen wird.

R. Nitzschke
-Vorstand-VDSD e.V.

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