Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten

Leitsatz:

Die Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten ist in Niedersachsen weiterhin als rechtmäßig anzusehen. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist daher nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus überwiegt auch bei einer von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug das private Interesse des Wettvermittlers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.“

Quelle und Beschluss im Volltext:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200700010611%20ME%5B02%5D