Werder Bremen darf weiterhin nicht für bwin werben

Bereits im September hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen dem Verein die Werbung für bwin verboten

Der Fußball-Bundesligist Werder Bremen darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen auch weiterhin nicht für den privaten Sportwettenanbieter bwin werben. Ein Eilantrag, mit dem Werder Bremen den Trikotaufdruck und die Werbereiter im Stadion für den Rest der laufenden Spielzeit durchsetzen wollte, sei abgelehnt worden, teilte das Gericht am Freitag mit. Die Bundesligasaison endet in gut zwei Wochen.

Bereits im September hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen dem Verein die Werbung für bwin verboten. Damals hatte das OVG entschieden, dass das Stadtamt Bremen die Werbung für bwin im Stadion und auf den Trikots untersagen durfte. Gegen die Untersagung hatte Werder Bremen Widerspruch eingelegt. Eine aufschiebende Wirkung dieses Widerspruches hatte das OVG aber abgelehnt. Diese Entscheidung wiederum wollten die Fußballer per Eilantrag Anfang April ändern, was das Verwaltungsgericht jedoch am Donnerstag ablehnte.

Das Verwaltungsgericht sieht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Sportwetten vom März keine rechtlichen Voraussetzungen, um den Beschluss des OVG zu ändern oder gar aufzuheben. Die Antragsteller hatten argumentiert, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils könne die Verdrängung von bwin durch das Werbeverbot vom Markt nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Werder Bremen wirbt seit Beginn der Saison 2006/07 für bwin. Das Unternehmen bietet Sportwetten im Internet an und stützt sich auf eine nach DDR-Recht im April 1990 erteilte Genehmigung. Nach Auffassung des OVG hat bwin sein Wettgeschäft auf das ganze Bundesgebiet ausgeweitet, ohne dafür eine Genehmigung zu haben. Die DDR-Lizenz sei auf die neuen Bundesländer beschränkt. Werder Bremen habe daher für das unerlaubte bundesweite Wettangebot geworben. (Az. 5 V 796/07; Az 1 B 273/06).