FG Düsseldorf: Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten

Mit Beschluss vom 27. März 2007, Az. 5 V 4521/06 A (U), hat das FG Düsseldorf in einem Eilverfahren die Vollziehung einer Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 2006 mit dem Argument ausgesetzt, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Voranmeldung bestünden. Das Finanzgericht lässt die Rechtsfrage offen, ob die am 6. Mai 2006 in Kraft getretene Neuregelung des § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz mit Artikel 13 Teil B f der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie (neu: Artikel 135 Absatz 1 i) in Einklang steht. Das Finanzgericht hat daher ausdrücklich die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Eine endgültige Klärung wird möglicherweise durch den Bundesfinanzhof oder sogar erst durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen.

Im Hinblick auf den Beschluss des FG Düsseldorf wird Automatenaufstellunternehmern zu empfehlen sein, Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeit nach dem 06. Mai 2006 (d. h. nach dem Inkrafttreten von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) offen zu halten. Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen stehen zwar gemäß § 168 S. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, dieser kann jedoch unter bestimmten Umständen entfallen. Es ist daher vorsorglich zu empfehlen, gegen die Umsatzsteuervoranmeldung mit Hinweis auf den Beschluss des FG Düsseldorf Einspruch zu erheben und das Ruhen der Verfahren zu beantragen. Der Einspruch kann zeitgleich mit Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erhoben werden.

Nach Auffassung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. und der weiteren Spitzenverbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft ist aus wirtschaftlicher, unternehmerischer Sicht ausdrücklich davon abzuraten, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Im Falle des Unterliegens im Rechtsverletzungsverfahren werden nämlich Aussetzungszinsen in Höhe von 6% und alle aufgelaufenen Steuerbeträge sofort fällig. Vorzuziehen ist statt dessen, die Umsatzsteuern entsprechend den Voranmeldungen weiter zu zahlen mit der Möglichkeit, sie bei einem etwaigen Obsiegen mit 6% verzinst erstattet zu bekommen.

Entnehmen Sie bitte die weiteren Einzelheiten dem BA-Rundschreiben 23/07.