Verwaltungsgericht Düsseldorf: Angriff einer privaten Stiftung gegen das Lottomonopol gescheitert

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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In dem soeben veröffentlichten Urteil vom 14.03.2007 (18 K 5215/05) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen ersten Angriff auf das Lottomonopol abgewehrt. Eine gemeinnützige Stiftung hatte bei dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen die Erlaubnis zur Durchführung einer sog. „großen Lotterie“ beantragt. Nach dem derzeit gültigen Lotteriestaatsvertrag dürfen Lotterien, die bestimmte Größenordnungen überschreiten, nur von staatlichen Veranstaltern angeboten werden. Die von der Stiftung beantragten Lotterie überschritt jede einzelne dieser Grenzen, allerdings jeweils nur geringfügig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte noch im Jahre 2001 entschieden, die Gefahren der Spielsucht seien bei Lotterien ungleich geringer als bei sonstigen Glücksspielen, wie z.B. Casino- und Automatenspielen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, Lotterien mit gleichartigen Beschränkungen wie sonstige Glücksspiele zu belegen. Daher hatte das Gericht damals einer entsprechenden Klage derselben Stiftung stattgegeben, die ihre Lotterie allerdings nach kurzer Zeit wieder eingestellt hatte. Nunmehr beabsichtigte die Stiftung eine „Neuauflage“ ihrer Lotterie, allerdings mit größerer Spielfolge, höheren Gewinnen und geringeren Staatsabgaben.

Das Verwaltungsgericht hat in der nunmehr veröffentlichten Entscheidung seine frühere Ansicht ausdrücklich aufgegeben. Angesichts neuer Gutachten und Forschungsergebnisse erachtet das Verwaltungsgericht auch Lotterieveranstaltungen als durchaus problematisch und sieht die Gefahr der Entwicklung eines pathologischen Spielverhaltens. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass Lotterien bei latent suchgefährdeten Personen oder bei jugendlichen Problemspielern als „Einstiegsspiel“ anzusehen seien. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass eine harmlose Zahlenlotterie schnell in der Weise umgestaltet werden könne, dass – etwa durch Erhöhung der Anzahl der Ziehungen und deren Bekanntgaben – eine „aggressive“ und suchtfördernde Spielweise erzeugt werde.

Angesichts dieser Gefahren stehe dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, wie er diesen Gefahren begegne. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung des Zugangs Privater lediglich zu sog. „kleinen Lotterien“ sei daher nicht zu beanstanden.
Mit der Frage der europarechtlichen Zulässigkeit dieser Beschränkungen im deutschen Lotterierecht brauchte sich das Verwaltungsgericht nicht zu befassen, weil die Antrag stellende Stiftung keinerlei grenzüberschreitende Bezüge darzulegen vermochte.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Angriff gegen das Staatsmonopol für Lotterien mit Gewinnen über 1.000.000.- € oder einer Frequenz von mehr als 2 Ausspielungen wöchentlich durch einen privaten Veranstalter abgewehrt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die klagende Stiftung entsprechend dem Sportwettenverfahren, bei dem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 das Sportwettenmonopol in Deutschland für verfassungswidrig erklärt hat, auch hier über den Weg der Instanzen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts suchen wird. Der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde erscheint indes fraglich, denn das Bundesverfassungsgericht hat soeben erst dem bayerischen Spielbankenmonopol die Verfassungskonformität (Beschluss vom 26.03.2007, z. 1 BvR 2228/02) und abermals das überragende Allgemeinwohlinteresse betont, mit dem private Glücksspielveranstaltungen untersagt werden dürfen.

Dr. Manfred Hecker