Die vom Gesetzgeber in Bayern ergriffenen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zum Spielerschutz in Spielkasinos seien geeignet und ausreichend um ein Monopol zu rechtfertigen. Neben dem Spielverbot für Jugendliche und wirtschaftlich gefährdete Personen sowie der Einführung der Selbstsperre sei auch ausschlaggebend, dass die Aufsicht über die Spielbanken nicht dem Finanz-, sondern dem Innenministerium zugewiesen sei. Aufgrund des Ressortzuschnittes lägen dem Innenministerium fiskalische Erwägungen weniger nahe als dem Finanzministerium. Das Bundesverfassungsgericht betont weiter, dass die Aufsichtsführung des Innenministeriums nicht auf fiskalische, sondern allein auf ordnungsrechtliche Gesichtspunkte ausgerichtet sei. In seinem Urteil über die Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols vom 28.03.2006 (Az. 1 BvR 1054/01) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich beanstandet, dass die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern, die die Sportwette ODDSET veranstaltet, der Aufsicht des Finanzministeriums unterliegt und damit eine zu große Nähe zu fiskalischen Interessen des Staates bestehe. Auch lässt es das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung unbeanstandet, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass „gegenüber staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen, als gegenüber privaten Unternehmen“.
Mit dem vorliegenden Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht erneut die Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols bestätigt, sofern dieses an den Interessen des Spielerschutzes und der Spielsuchprävention ausgerichtet ist und nicht fiskalische Interessen im Vordergrund stehen.
Dr. Manfred Hecker