Amtsgericht Dresden spricht Aufsteller eines Internetterminal der Marke „Tipomat“ frei

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Mit Urteil vom 5.3.2007 (Az. 201 Cs 302 Js 057940/05) hat das Amtsgericht Dresden einen Gastwirt, der in seiner Gaststätte ein Internetterminal der Marke „Tipomat“ aufgestellt hatte, vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels freigesprochen.

Der Angeklagte habe bereits kein Glückspiel im Sinne des § 284 StGB „veranstaltet“, da sich seine Tätigkeit im Aufstellen des Automaten und der Überwachung seines ordnungsgemäßen Gebrauchs erschöpft habe, so das Amtsgericht. Im Übrigen sei ein einfaches „Vermitteln“ von Wetten nicht als „Veranstalten“ im Sinne der Strafvorschrift anzusehen, da eine solche Gleichsetzung gegen das Analogieverbot und damit gegen das Grundgesetz verstoße.

Darüber hinaus sah das Amtsgericht Dresden auch die Tatbestandsvariante des „Bereitstellens von Einrichtungen“ zur Veranstaltung unerlaubten Glückspiels als nicht gegeben an, da ein „Tipomat“ lediglich einen Internetzugang eröffne. „Einem wie hier neutral verwendbaren Übermittlungsgerät mangelt es an der spieltypischen Eignung und Bestimmung. Andernfalls würde jedes Bereitstellen eines Internetzugangs (…) bereits den Tatbestand von § 284 I StGB erfüllen, was nicht dem Sinn und Zweck des § 284 I StGB entspricht“.

Weiter stellt das Amtsgericht fest, dass es sich bei den über den „Tipomaten“ abschließbaren Sportwetten um erlaubtes Glückspiel, da das österreichische Wettveranstaltungsunternehmen über eine Konzession verfüge, die vor dem Hintergrund des europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der gesamten EU Wirkung entfalte.

Schließlich stellt das Amtsgericht fest, dass eine Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten auch deshalb ausscheidet, da das sportwettgesetzliche Monopol – entgegen der seitens des Anzeigenerstatters, des Regierungspräsidiums Chemnitz, zitierten Rechtsprechung – gegen geltendes Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstößt. Allein aus diesem Grund sei aber eine Strafbarkeit bereits ausgeschlossen, da § 284 StGB auf Grund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar ist und insoweit neutralisiert werde.

Letztlich dürfe sich der in diesem Verfahren angeklagte Gastwirt auf die zu Gunsten von Sportwettvermittlern aus der gesamten Bundesrepublik ergangene Rechtsprechung verlassen, so dass er sich auch auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. In diesem Zusammenhang zitiert das Amtsgericht Dresden die trefflichen Worte des Amtsgerichts Zwickau: „ Das Gericht kann von dem Angeklagten keine größere Weisheit abverlangen, als es selbst im Stande ist walten zu lassen.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.