Landgericht Zwickau: Vermittlung von Sportwetten nicht strafbar

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Das Landgericht Zwickau hat mit mehreren Beschlüssen vom 19.03.2007 (Az: 3 Qs 370/06, 2 Qs 365/06, 3 Qs 374/05) die Rechtsauffassung der Amtsgerichte Zwickau und Aue bestätigt, wonach die Vermittlung von Sportwetten nicht nach § 284 StGB strafbar ist. Die beiden Amtsgerichte hatten vor einigen Monaten Anklagen, welche gegen Vermittler von Sportwetten erhoben worden waren, nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft jeweils Beschwerde ein.

Diese Beschwerden wurden nunmehr durch das Landgericht Zwickau verworfen.

Zur Begründung wies das Landgericht darauf hin, dass die derzeitige Rechtslage gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit sowie gegen die zum Kernbereich des EG-Vertrages zählende Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstoße, so dass bereits aus diesem Grund eine Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an ein innerhalb der EU konzessioniertes Unternehmen überhaupt nicht in Betracht komme.

Schließlich, so das Landgericht, könne sich der in diesem Verfahren angeklagte Wettvermittler zusätzlich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.

„Worauf sollte sich heute ein solcher Wettspielvermittler verlassen können, besieht man sich die Vielzahl konträrer Rechtsauffassungen verschiedener Gerichte.“