Landgericht Göttingen lehnt die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptsacheverfahrens ab und erkennt Wettvermittler Schadensersatzanspruch zu

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Landgericht Göttingen lehnt die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptsacheverfahrens ab und erkennt Wettvermittler Schadensersatzanspruch wegen zu Unrecht erfolgter Durchsuchung von Wettannahmestellen zu

In zahlreichen Strafverfahren sind zwischenzeitlich von unserer Kanzlei vertretenen Wettvermittlern, die sich in den letzten Jahren polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen aufgrund zuvor ergangener Durchsuchungsbeschlüsse ausgesetzt gesehen haben, dem Grunde nach Schadensersatzansprüche zuerkannt worden.

In einem nunmehr rechtskräftig abgeschlossen Verfahren ist einem Betreiber mehrerer Annahmestellen für Sportwetten aus Niedersachsen ein Anspruch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz rechtskräftig zuerkannt worden. Bereits Ende 2004 musste der Betroffene eine Durchsuchung seiner Geschäftsräumlichkeiten über sich ergehen lassen. Die hiergegen damalig erhobene Beschwerde des Betroffenen wurde durch das Landgericht Göttingen im Jahre 2004 zunächst verworfen.

Nachdem sich im Rahmen der Rechtsprechung in den Jahren 2005 und 2006 herausstellte, dass die Vermittlung von Sportwetten nach Auffassung der weitaus meisten deutschen Strafgerichte nicht strafbar ist, hat das Landgericht Göttingen im Rahmen des Anklageverfahrens mit Beschluss vom 24. Juli 2006 – 2 KLs 2/06 – die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den vormals Beschuldigten abgelehnt.

Gleichzeitig hat es die Beschlagnahme der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen aufgehoben.

Schließlich wurde durch diesen Beschluss des Landgerichts Göttingen festgestellt, dass der vormals Beschuldigte für die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten und für die über mehr als 2 Jahre anhaltende Beschlagnahme der entsprechenden Gegenstände und Unterlagen aus der Staatskasse zu entschädigen sei.

Das Landgericht hat in diesem Beschluss zunächst deutlich gemacht, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft schon nicht die notwendige Informationsfunktion aufgewiesen habe. Aus der Anklage sei beispielsweise nicht hervorgegangen, welche Art von Wetten den Gegenstand der Geschäftstätigkeit des vormals Beschuldigten bildeten, ob auf Sieg oder Verlust oder ein bestimmtes Spielergebnis gewettet wurde, nach welchen Maßstäben die Gewinnquoten gebildet wurden, wie sich der einzelne Wettvorgang konkret abspielte und welche Leistungen im einzelnen der Angeschuldigte dabei erbrachte. Dies aber sei zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den angebotenen Sportwetten überhaupt um Glücksspiele handele und wie die Tathandlung des Angeschuldigten rechtlich einzuordnen sei, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durchaus erforderlich. Dabei hat das Landgericht Göttingen explizit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.11.2002, 4 StR 260/02, verwiesen.

Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2002 hatte der Bundesgerichtshof gerade auf die Prüfung dieser Gesichtspunkte abgestellt, um überhaupt ermitteln zu können, ob es sich bei den jeweils angebotenen Sportwetten um Glücksspiele handelt oder nicht.

Hier sei an dieser Stelle angemerkt, dass zahlreiche Verwaltungs- aber auch Strafgerichte diese Vorgaben des höchsten deutschen Strafgerichts allein zu der Frage, ob Sportwetten überhaupt Glücksspiele sind oder nicht, immer wieder unbeachtet gelassen haben.

Ungeachtet dieses Umstandes hat das Landgericht offen gelassen, ob unter europarechtlichen Gesichtspunkten die Strafvorschrift des § 284 StGB unanwendbar bleiben müsse, da sich der dortige Beschuldigte jedenfalls schon damalig auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum habe berufen können. Hervorzuheben ist die Argumentation des Landgerichts insbesondere auch insoweit, als nach Auffassung des Landgerichts auch irgendwelche Hinweisschreiben von Behörden, die seit langem die Auffassung vertreten, die Vermittlung von Sportwetten sei strafbar, nichts daran ändere, dass sich ein Betreiber einer Annahmestelle auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne, wenn er sich vor Aufnahme der Tätigkeit ordnungsgemäß beraten lasse und sich mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Das Landgericht weist unter Aufzählung von etwa 20 strafgerichtlichen Entscheidungen darauf hin, dass die überwiegende Anzahl deutscher Strafgerichte zur Unanwendbarkeit der Strafnorm gelangt, worauf sich auch der Angeschuldigte verlassen durfte.

Besonders hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass das Landgericht sogleich einen Entschädigungsanspruch zu Gunsten des Betroffenen ausgesprochen hat.

Die Staatsanwaltschaft Göttingen hatte sodann gegen diesen Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Göttingen zunächst Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft nach einer aktuellen Mitteilung des Landgerichts Göttingen nunmehr zurückgenommen, so dass der Nichteröffnungsbeschluss damit rechtskräftig geworden ist. Der Betreiber wird – wie zahlreiche andere Betreiber auch – einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm entstandenen wirtschaftlichen Schäden gegenüber der Staatskasse geltend machen können, wobei der Anspruch nunmehr bereits rechtskräftig dem Grunde nach festgestellt ist und die Ansprüche lediglich noch der Höhe nach zu beziffern und festzustellen sein werden.

Auch dieses Verfahren macht deutlich, dass im Hinblick auf die in zahlreichen Verfahren durchgeführten strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Durchsuchungs- und Schließungsmaßnahmen noch umfangreiche Schadenersatzansprüche auf die Länder und Kommunen wegen unrechtmäßiger Eingriffe in die Grundfreiheiten der Gewerbetreibenden in zukommen werden.

Vergleichbare Strafrechtsentschädigungsansprüche sind im Übrigen zwischenzeitlich in mehreren anderen Strafverfahren durch unterschiedliche Amts- und Landgerichte rechtskräftig festgestellt worden, wobei durch unsere Kanzlei zwischenzeitlich auch zivilrechtliche Klagen, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder Berlin auf Zahlung der geltend gemachten Entschädigungsbeträge bei den jeweiligen Landgerichten eingereicht worden sind. Dem Grunde nach stehen die Ansprüche bereits fest, so dass es in diesen Verfahren grundsätzlich nur noch um die Frage geht, in welcher Höhe der jeweils Betroffene zu entschädigen ist.