Auch das Spielbankenmonopol ist verfassungsgemäß

Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg

Rechtsanwälte Klemm & Partner
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Mit Beschluss vom 26.März 2007 (1 BvR 2228/02) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass dem in Bayern bestehenden staatlichen Spielbankenmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen.

Wörtlich: „Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern dienen die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können. Dabei soll der Umstand genutzt werden, dass gegenüber staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber privaten Unternehmen. Die Gestaltung und Kontrolle der Glücksspielbetriebe sollen insbesondere die Abwehr der mit der natürlichen Spielleidenschaft verbundenen negativen Folgen des öffentlichen Glücksspiels – von der Spielsucht über die hohe Betrugsanfälligkeit und eine vielfältige Umfeld- und Anschlusskriminalität bis zum Missbrauch des Spielbetriebs für Geldwäsche – verbessern und die Berücksichtigung der öffentlichen Belange bei der Führung der Spielbanken effektuieren (vgl. LTDrucks 13/887, S. 6). Die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität sind besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die eine Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können.“

Nach Auffassung des BVerfG sorgen die rechtlichen Vorkehrungen, die das Spielbankengesetz für die Spielbankenaufsicht trifft, für eine hinreichende strukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen des Staates. Auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols sei in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen ordnungsrechtlichen Zielen orientiert.

Die Entscheidung des BVerfG ist ohne weiteres auf den Bereich der Sportwetten übertragbar und ist erneuter Beleg – auch und gerade nach der Placanica-Entscheidung des EuGH – dafür, dass die Untersagungsverfügungen, die in einer Vielzahl von Fällen gegen private Sportwettenvermittler ergangen sind, rechtens sind.