Oberstes Gericht bestätigt bayerisches Glücksspielmonopol

Europäischer Trend: Schutz der Spielteilnehmer wichtiger als Liberalisierung

Der deutsche Verfassungsgerichtshof hat heute Donnerstag, den 12. April 2007, in einem in Karlsruhe veröffentlichten Urteil das staatliche Spielbankenmonopol in Bayern bestätigt. Demnach darf die bayerische Staatsregierung den Betrieb privater Spielcasinos verbieten.

„Gründe des Gemeinwohls“ und die „Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können“ würden das Monopol rechtfertigen, so die Obersten Richter. Gerechtfertigt sei damit auch der durch das Monopol bedingte Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers, eines privaten Spielbankbetreibers.

Das Urteil der deutschen Verfassungsrichter spiegelt die derzeitige rechtliche Entwicklung am europäischen Glücksspielmarkt wider. Immer mehr Staaten stellen den Schutz der Spielteilnehmer über die wirtschaftliche Liberalisierung. Wie das Glücksspielmonopol in Österreich orientiert sich auch jenes in Bayern an der Bekämpfung der Spielsucht und dem Schutz der Konsumenten vor Überkonsum. Hier wie dort sind Jugendliche vom Glücksspiel ausgeschlossen, gibt es strenge Kontrollen, Sperren und Möglichkeiten der Selbstsperre sowie fundierte und regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter. In den zwölf österreichischen Casinos werden jährlich rund 800 Gäste vom Spiel ausgeschlossen.

Internationale Erfahrungen mit der Liberalisierung im Glückspielbereich sind durchwegs negativ. In Ungarn wurde Anfang der 1990er Jahre eine Reihe von Anbietern illiquid, worauf der gesamte Markt zusammenbrach und erst nach mehreren Jahren wieder stabilisiert werden konnte. In Norwegen wurde 2003 das nationale Monopol für Spielautomaten neu eingeführt, da es im liberalisierten Markt zu massiven Problemen mit illegalen Methoden von Anbietern und mit stark steigender Spielsucht gekommen war. Diese Re-Monopolisierung in Norwegen hat der EFTA-Gerichtshof im März 2007 für zulässig erkannt. Wörtlich wurde das Bekämpfen der Spielsucht vom EFTA-Gerichtshof als „legitimes Ziel“ definiert und ausgeführt, dass „Suchtbekämpfung“ in der Lage sei, ein Monopol zu rechtfertigen und „ein staatlicher Monopolbetreiber das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“.

Quelle: Casinos Austria AG