Das OVG hält es nach diesen Beschlüssen zumindest für zweifelhaft, dass das ordnungsbehördliche Einschreiten gegen private Sportwettvermittler mit der europarechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit in Einklang steht.
Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch aus Gründen der Suchtprävention kein öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung privater Vermittlungstätigkeit bestehen könne, da nach wie vor auch seitens der staatlichen Lotterieanbieter verbreitet Sportwetten auch über das Internet vertrieben werden.
Damit hat nach dem OVG Schleswig-Holstein mittlerweile ein zweites Oberverwaltungsgericht zu Gunsten der privaten Wettvermittler entschieden.