Lotterie Quicky wettbewerbswidrig

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 15. März 2007, Az.: 23 O 99/05, die von Toto-Lotto Niedersachsen GmbH unter der Bezeichnung „Quicky“ betriebene Lotterie als wettbewerbswidrig beurteilt. In der Folge darf das Land Niedersachsen das Glücksspiel „Quicky“ nicht mehr außerhalb von Toto-Lotto-Annahmestellen anbieten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass Toto-Lotto Niedersachsen GmbH wettbewerbswidrig handelt, wenn sie die ihr konzessionierte Lotterie „Quicky“ auch außerhalb der Toto-Lotto-Annahmestellen, insbesondere im gastronomischen Umfeld an den Orten anbietet, an dem bekanntermaßen vielfach Glücksspielgeräte aufgestellt sind oder erfahrungsgemäß aufgestellt werden. Gerade an diesen Orten wirkt es sich wettbewerbsrechtlich aus, dass die Lotterie „Quicky“ in eine Art und Weise veranstaltet wird, die zumindest in Teilen mit den typischen Erscheinungsformen und Rahmenbedingungen eines Glücksspiels an Geldspielautomaten funktionell und strukturell vergleichbar sind. Insbesondere gilt dies wegen der verhältnismäßig geringen Einsatzhöhe, der kurzen Spieldauer, der sofortigen Gewinnermittlung, der schnellen Verfügbarkeit über Gewinne und vor allem wegen der hohen zeitlichen Taktfrequenz der sukzessiven Spielteilnahmemöglichkeit.

Ausführlich hat sich das Landgericht einleitend auch mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der Lotterie „Quicky“ unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussion über die Aufrechterhaltung des Monopols für das staatliche Lotteriewesen befasst, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Thematik in der vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung nicht entscheidungserheblich ist.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH gegen das Urteil Berufung einlegen wird.

Entnehmen Sie bitte die Einzelheiten dem beigefügtem Urteil des Landgerichts Hannover.