Kölner Vergnügungssteuersatzung für Geld-Gewinnspielgeräte ist unwirksam

Das Verwaltungsgericht Köln hat in elf Fällen mit Urteilen vom 5.3. 2007 (bekanntgegeben am 20.3.2007, Az.: 23 K 1704/03 u.a ) Steuerbescheide der Stadt Köln aufgehoben, mit denen die Stadt Betreiber von Geld-Gewinnspielgeräten zur Vergnügungssteuer herangezogen hatte. Die zugrunde liegende Satzung der Stadt sei unwirksam, entschieden die Richter.

Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben und fließt ausschließlich den Kommunen zu. Ursprünglich hatte die Stadt Köln für Gewinnspielgeräte in Spielhallen, Gaststätten usw. pauschal eine monatliche Steuer von 245,00 Euro je Gerät verlangt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im April 2005 den sogenannten „Stückzahlmaßstab“ für Gewinnspielgräte nur noch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt hatte, erließ der Rat der Stadt im Dezember 2005 rückwirkend zum 01. Januar 2003 eine neue Satzung, in der nun an den jeweiligen Spieleinsatz angeknüpft und dieser mit 5 besteuert wird. Die schon ergangenen Steuerbescheide, gegen die die klagenden Unternehmen gerichtlich vorgegangen waren, stützte die Stadt nachträglich auf die neue Satzung. Auch die neue Satzung hielt aber der gerichtlichen Überprüfung nicht stand: Die Stadt habe nicht hinreichend geprüft, ob der Spieleinsatz für die vergangenen Jahre überhaupt noch zuverlässig ermittelt werden könne. Auch die Höhe des Steuersatzes von 5 beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Insgesamt leide die Satzung deshalb an erheblichen Rechtsmängeln, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Köln.

In den elf jetzt entschiedenen Fällen geht es um eine Steuersumme von insgesamt ca.1,5 Millionen Euro. Weitere Verfahren sind noch beim Gericht anhängig.

Gegen die Urteile kann die Stadt binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragen.

Das vollständige Urteil steht hier zum Download bereit.