Beschluss des Hessischen VGH zum Verbot von Fun Games

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat sich in einem Beschluss vom 16. Januar 2007 (Az. 8 TG 1753/06) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Verbot von Fun Games gemäß § 6 a Spielverordnung (SpielV) geäußert und dieses unter formellen und materiellen Gesichtspunkten für zulässig gehalten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in § 6 a SpielV geregelten Voraussetzungen der Konzeption der §§ 33 c ff. Gewerbeordnung entsprechen, indem sie Kriterien zur Abgrenzung erlaubnisfreier Unterhaltungsspielgeräte von erlaubnispflichtigen Spielgeräten mit Geld-Gewinnmöglichkeit durch eine vom Verordnungsgeber vorgenommene Konkretisierung aufstellen. Die hier fraglichen Fun Games entsprechen nach ihrer Bauart nicht den in § 33 c Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 33 f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung und §§ 11 ff. SpielV genannten Anforderungen, sind also materiell nicht zulassungsfähig. Ihre Aufstellung und Betrieb ist deshalb verboten. Die in Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung zu treffende Entscheidung über die Abgrenzung zwischen erlaubnis- und damit bauartzulassungspflichtigen Geld-Gewinnspielgeräten einerseits und erlaubnisfreien Unterhaltungsspielgeräten andererseits obliegt der für die Durchführung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung allgemein zuständigen Verwaltungsbehörde vor Ort in eigener Verantwortung und nicht der PTB.

Mit deutlichen Worten hat der VGH zudem festgestellt, dass es für das Verbot der Fun Games durch die 5. Änderung der Spielverordnung keiner Übergangsvorschrift bedurfte. Durch diese Regelung sollte eine missbräuchliche Entwicklung im Bereich der sogenannten Fun Games aufgehalten werden. Angesichts einer schon im Jahr 2003 veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Unzulässigkeit von mit Weiterspielmarken betriebenen Fun Games, der in den folgenden Jahren entsprechende Entscheidungen folgten bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom
23. November 2005, und angesichts des der Neufassung der Spielverordnung vorausgegangenen siebenjährigen Abstimmungsprozesses und des bereits im November/ Dezember 2004 vorliegenden Referentenentwurfs zur Änderung der Spielverordnung konnte nach Auffassung des VGH auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Aufstellunternehmer in die Rechtmäßigkeit des Aufstellens und Betreibens von Fun Games kaum entstehen.

Entnehmen Sie weitere Einzelheiten bitte dem BA-Rundschreiben 017/07.