LG Trier: Spielsüchtiger hat keinen Schadensersatz–Anspruch gegen Spielhallen–Betreiber

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Ein Spielsüchtiger hat gegen einen Spielhallen-Betreiber keinen Schadensersatz-Anspruch, wenn in den Räumlichkeiten ein Geldautomat betrieben wird (LG Trier, Urt. v. 07.12.2016 – Az.: 5 O 139/16).

Der Kläger war spielsüchtig und verlangte von der Beklagten, die eine Spielhalle betrieb, seine in den letzten Jahren dort verspielten Einsätze zurück. In der Spielhalle befand sich ein Geldautomat der Postbank. Befüllt wurde das Gerät durch die Beklagte im Auftrag der Postbank.

Der Kläger wandte nun ein, es liege ein Verstoß gegen das Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG) vor, das dazu führe, das er seine verlorenen Spielbeiträge zurückfordern könne.

Das Gericht hat den Anspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Ein Verletzung des ZAG sei nicht ersichtlich, denn der Geldautomat sei ordnungsgemäß von der Postbank betrieben worden. Auch die eigentliche Auszahlung sei ohne Beanstandungen geschehen.

Was der Kläger hier beanstande, sei vielmehr der Umstand, dass der Automat direkt in der Spielhalle aufgestellt worden sei. Das ZAG treffe jedoch keine Regelungen. an welchen Orten Zahlungsdienste in welcher Form angeboten werden dürften und wo nicht.

Auch andere Gründe, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) sei zu verneinen. Das Anbieten von Glücksspielen verstoße nicht allein bereits deshalb gegen die guten Sitten, weil damit ein Suchtverhalten gefördert und ausgenutzt werden könne. Die Gefahr, die rationale Kontrolle über bestimmte Handlungen zu verlieren, gehöre zur menschlichen Natur.

Auch sei nicht erkennbar, dass durch das Aufstellen des Geldautomaten gezielt die Spielsucht der Betroffenen ausgenutzt werden sollte.