Verwaltungsgericht Düsseldorf weist Klage eines privaten Lotterieveranstalters gegen das Land Nordrhein-Westfalen ab

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
– Lotteriestaatsvertrag ist verfassungskonform
– Zulassung einer privaten Lotterie in Nordrhein-Westfalen zu Recht nicht erteilt
– Deutsches Glücksspielmonopol auch für Lotterien bestätigt

Die „Stiftung für Umwelt und Entwicklung“ hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Verpflichtungsklage erhoben, mit der sie die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie beantragt hat (Az. 18 K 5215/05). Die konkrete Ausgestaltung dieser Lotterie war jedoch aufgrund einer Überschreitung der im Lotteriestaatsvertrag enthaltenen Beschränkungen nicht zulassungsfähig. Die auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis gestützte Klage wurde damit begründet, dass das auf dem Lotteriestaatsvertrag basierende staatliche Lotteriemonopol verfassungswidrig sei.

Dieser Argumentation folgten die Düsseldorfer Verwaltungsrichter nicht. Nach einer ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage kam das Gericht unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Klage als unbegründet abzuweisen sei. Die Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages verstoßen danach nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung.

Auch Europarecht gebietet im vorliegenden Fall nicht die Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.

Besonders bedeutsam an dieser Entscheidung ist die Feststellung der Verfassungskonformität der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages durch das Verwaltungsgericht.