Hierzu stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss fest, dass sich seit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage nicht entscheidend geändert habe. Weder hätten sich die gesetzlichen Regelungen geändert, sodass schon diesbezüglich ein weiterhin gemeinschaftswidriger Gesetzeszustand bestehe, noch habe sich das tatsächliche Verhalten der Lotteriegesellschaften wesentlich geändert. Dies ergäbe sich beispielsweise daraus, dass ein generelles Lotterie-Werbeverbot nicht besteht, sondern beispielsweise Rundfunkwerbung weiterhin betrieben werden dürfe.
Damit stellt das Amtsgericht zutreffend fest, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit nicht erfüllt sind.
Ergänzend weist auch dieses Strafgericht darauf hin, dass die Strafbarkeit von Sportwettvermittlern nicht davon abhängen kann, ob und auf welche Weise die vom Bundesverfassungsgericht verlangte „Konsistenz“ durch einen Dritten – nämlich die Lotteriegesellschaften – hergestellt wird, sodass auch aus diesem Grunde eine Strafbarkeit ausscheide.
Damit hat ein weiteres Amtsgericht auch für den Zeitraum nach dem 28.03.2006 festgestellt, dass ein strafbares Verhalten schon objektiv bei der Vermittlung von Sportwetten nicht möglich ist.
Die Entscheidung ist im Übrigen noch nicht rechtskräftig.