Amtsgericht Augsburg lehnt Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens ab

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Mit Beschluss vom 01.03.2007 hat das Amtsgericht Augsburg in einem gegen einen Wettvermittler eingeleiteten Strafverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht Augsburg kommt zu der zutreffenden Auffassung, dass das Verhalten des angeschuldigten Wettvermittlers schon den Tatbestand der Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB nicht erfülle. Dabei stellt das Gericht zunächst klar, dass sich für die Zeit vor dem 28.03.2006 in der strafrechtlichen Rechtsprechung einheitlich herausgebildet habe, dass von einem strafbaren Verhalten nicht ausgegangen werden könne. Daran – so das Amtsgericht – habe sich auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht habe die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Staatsmonopols andererseits herzustellen sei und dass keine Werbung betrieben werden dürfe, die über sachliche Information hinaus gezielt zum Wetten auffordere.

Hierzu stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss fest, dass sich seit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage nicht entscheidend geändert habe. Weder hätten sich die gesetzlichen Regelungen geändert, sodass schon diesbezüglich ein weiterhin gemeinschaftswidriger Gesetzeszustand bestehe, noch habe sich das tatsächliche Verhalten der Lotteriegesellschaften wesentlich geändert. Dies ergäbe sich beispielsweise daraus, dass ein generelles Lotterie-Werbeverbot nicht besteht, sondern beispielsweise Rundfunkwerbung weiterhin betrieben werden dürfe.

Damit stellt das Amtsgericht zutreffend fest, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit nicht erfüllt sind.

Ergänzend weist auch dieses Strafgericht darauf hin, dass die Strafbarkeit von Sportwettvermittlern nicht davon abhängen kann, ob und auf welche Weise die vom Bundesverfassungsgericht verlangte „Konsistenz“ durch einen Dritten – nämlich die Lotteriegesellschaften – hergestellt wird, sodass auch aus diesem Grunde eine Strafbarkeit ausscheide.

Damit hat ein weiteres Amtsgericht auch für den Zeitraum nach dem 28.03.2006 festgestellt, dass ein strafbares Verhalten schon objektiv bei der Vermittlung von Sportwetten nicht möglich ist.

Die Entscheidung ist im Übrigen noch nicht rechtskräftig.