Im Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein vom 8. Dezember heißt es:
„In der Hamburger Wirtschaftsbehörde wird aktuell erwogen, von dem unionsrechtswidrigen Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem GlüÄndStV und dem Hamburger Spielhallengesetz abzusehen.“
Dazu möchte die Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation klarstellen: Diese Aussage ist nicht zutreffend. Darüber hinaus teilt die Behörde die im Artikel dargestellte Rechtsauffassung nicht.
Quelle: Susanne Meinecke - Pressesprecherin Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg