Glücksspielgesetz: Novomatic profitiert bei Klagen

Erstellt am 06. Dezember 2016 | 16:23
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Novomatic will Rechtsmittel einlegen
Novomatic
Foto: APA
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Das Glücksspielgesetz (GSpG) beschäftigt die höchsten Juristen des Landes und der EU.

Vor zwei Wochen rief erneut ein heimisches Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, weil es die österreichischen Regelungen für EU-rechtswidrig hält. Das Landesgericht Korneuburg zweifelt am Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, für den das GSpG OK ist. Vom VfGH-Spruch wiederum profitiert Novomatic.

Der niederösterreichische Glücksspielanbieter zieht seit geraumer Zeit gegen illegale Konkurrenten, die zum Beispiel in Hinterzimmern von Gasthäusern oder Tankstellen ein paar Automaten aufgestellt haben, vor Gericht. Rund 300 Klagen hat der Konzern eingebracht. Jetzt sind ein paar neue - höchstgerichtliche - Entscheidungen zugunsten Novomatics gefallen.

OGH bezog sich in allen Fragen auf VfGH-Erkenntnis

Konkret hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die außerordentlichen Revisionen von beklagten Glücksspielbetreibern zurückgewiesen. Die Verfahren werden von Amts wegen fortgesetzt. In einem anderen Fall kam Novomatic beim OGH mit einem Rekurs gegen das Urteil des Berufungsgerichts durch; es wurde somit das Urteil des Erstgerichts, das Novomatic recht gab, zur Gänze wiederhergestellt, das Ende August unterbrochene Verfahren wird ebenfalls fortgesetzt.

In allen Fällen bezog sich der OGH auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) von Mitte Oktober. Laut diesem verstößt das Glücksspielgesetz nicht, wie viele kleine Betreiber meinen, gegen EU-Recht.

Der OGH war selbst übrigens anderer Meinung gewesen und hatte den VfGH angerufen.

Jetzt ist der OGH der Ansicht, die verfahrensrelevanten Fragen zum Glücksspielgesetz seien bereits durch EuGH, VfGH und auch Verwaltungsgerichtshof (VwGH) umfassend geklärt worden. Die Einwände der Beklagten konnten laut OGH keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigen, daher waren die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen.

Monopolkritiker wähnen mehrere Doppelbödigkeiten

Das Glücksspielgesetz und das De-facto-Monopol des Casinos-Austria-Konzerns sorgen seit Jahren für juristische Streitereien. Anbieter, die keine Lizenzen haben, argumentieren, das österreichische Regelwerk sei illegal und daher nicht anwendbar. Daraus wiederum folge, dass sie sehr wohl Automaten ohne österreichische Konzession aufstellen dürfen. Online-Anbieter führen zumeist die Dienstleistungsfreiheit der EU ins Treffen: Wenn sie in einem EU-Land eine Lizenz haben, dürften sie in der ganzen EU, also auch in Österreich, anbieten.

Außerdem wähnen Monopolkritiker mehrere Doppelbödigkeiten: Ein Monopol wäre aus ihrer Sicht nur dann gerechtfertigt, wenn der Staat bzw. der teilstaatliche Casinos-Austria-Konzern die Menschen vor zu viel Zockerei schützen. Das sei aber nicht der Fall, da der Casinos-Konzern für seine Produkte exzessiv Werbung mache. Außerdem profitiere der Finanzminister massiv von den Lotto- und Casinospielern - je mehr die Leute fürs Glücksspiel ausgeben, desto höher die Steuereinnahmen.

Genau solche Inkohärenzen sieht auch das Landesgericht Korneuburg, das sich Ende November mit gleich acht Fragen zum GSpG an den Europäischen Gerichtshof gewandt hat. Der EuGH hat sich schon mehrmals mit dem österreichischen Glücksspiel-Regelwerk befassen müssen.

Dessen ungeachtet kommt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs dem Novomatic-Konzern zugute, wie vor wenigen Tagen ergangene OGH-Sprüche, die der APA vorliegen, zeigen. In einem Beschluss (u. a. 4 OB 31/16m) zum Beispiel hat sich der OGH mit Rechtsmitteln mehrerer Beklagter befasst - und diese abgeschmettert. Das GSpG entspreche nämlich Unionsrecht, wie der VfGH festgestellt habe. Also liege auch keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung vor.

Weiters hat das Landesgericht Wiener Neustadt ein Verfahren, das aufgrund der unsicheren Rechtslage unterbrochen gewesen war, fortgesetzt und Novomatic recht gegeben. Der vom Konzern beklagte niederösterreichische Tankstellenbetreiber, der im Hinterzimmer drei Glücksspielautomaten stehen hatte, hat sich laut Gericht nicht an Spielerschutzvorschriften gehalten und daher gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Auf der Verwaltungsstrafebene ist die Situation ähnlich, denn auch der Verwaltungsgerichtshof hält das Glücksspielmonopol für rechtlich in Ordnung, wie er vor ein paar Monaten festgestellt hatte. Im Lichte dessen hat unlängst das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich Beschwerden von zwei Automatenbetreibern (teils) als unbegründet abgewiesen und die Geldstrafen bestätigt. In beiden Fällen bezog sich das LVwG ebenso auf das Oktober-Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs.