VfGH erachtet Glücksspielmonopol weder als unionsrechtswidrig noch als verfassungswidrig

Antrag des OGH aus formalen Gründen unzulässig

Der Verfassungsgerichtshof hat mehrere Beschwerden abgewiesen, die gegen die gesetzliche Beschränkung des Glücksspiels gerichtet waren. Den Beschwerden liegen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugrunde, in denen die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten verfügt bzw. Verwaltungsstrafen wegen unerlaubten Glücksspiels mit solchen Automaten verhängt worden waren.

Die Beschwerdeführer erachteten die gesetzliche Beschränkung der Zahl der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten als Verstoß gegen Unionsrecht. Diese Unionsrechtswidrigkeit führe wiederum zu einer gleichheits- und damit verfassungswidrigen „Inländerdiskriminierung“.

Der Verfassungsgerichtshof stellte demgegenüber fest, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Insbesondere enthält das Glücksspielgesetz Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen nicht mit den Zielen dieses Gesetzes (die auch in der Vorbeugung der Spielsucht bestehen) in Konflikt geraten. Die österreichischen Bestimmungen laufen auch auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen nicht dem Unionsrecht zuwider.

Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen verstößt daher nicht gegen Unionsrecht. Für eine „Inländerdiskriminierung“, die dieses System als verfassungswidrig erscheinen ließe, besteht somit kein Anhaltspunkt.

VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua

Die ähnlich wie die Beschwerden begründeten Anträge des OGH und weiterer Gerichte auf Aufhebung des Glücksspielgesetzes wegen verfassungswidriger „Inländerdiskriminierung“ hat der Verfassungsgerichtshof aus formalen Gründen zurückgewiesen.

VfGH 15.10.2016, G 103/2016 ua