VGH Baden-Württemberg: Vermittlung von Sportwetten an einen EU-lizensierten Buchmacher weiter möglich

Ein Bericht von Rechtsanwalt Claus Hambach

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 6.2.2007 (Az. 6 S 162/07) eine Beschwerde des Landes Baden-Württemberg zurückgewiesen. Hintergrund: Der Antragsteller, ein von der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte vertretener Wettvermittler, war damit auch letztinstanzlich gegen eine vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassene Untersagungsverfügung erfolgreich. Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hatte mit Beschluss vom 28.12.2006 (Az. 4 K 4393/06) die aufschiebende Wirkung angeordnet und dem Vermittler damit Vollstreckungsschutz gewährt.

Zu Recht hatte bereits die Vorinstanz (das VG Stuttgart) festgestellt, dass der Ausgang des Hauptverfahrens zur Untersagung der Sportwettenvermittlung an einen österreichischen Sportwettenanbieter zumindest offen sei. Denn es bestünden vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erhebliche verfassungs- und europarechtlichen Bedenken an der Gültigkeit des derzeitigen Staatsmonopols. Dabei ließ das Gericht insbesondere auch die jüngsten politischen Entwicklungen im Dezember 2006 in seine Entscheidung mit einfließen, wonach sich das Land Schleswig-Holstein dahingehend geäußert habe, der Neufassung des Staatsvertrages vorerst nicht zuzustimmen zu wollen, sondern unter anderem den Verlauf des Notifizierungsverfahrens bei der EU sowie die anstehenden Entscheidungen des EuGH abwarten (vgl. auch Betting-Law-News 6/2006). Diese unzulänglichen Verhältnisse führen nach Ansicht des VG Stuttgart dazu, dass der Sportwettenvermittler davon ausgehen durfte, dass die Bestimmungen des derzeitigen Lotteriestaatsvertrages nach wie vor – wie bereits im Urteil des BVerfG am 28.3.2006 festgestellt – verfassungswidrig sind. Eine Interessenabwägung zwischen dem sofortigen Vollzugsinteresse des Staates einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufes andererseits könne daher nur zu Gunsten des Wettvermittlers gehen.

Da der VGH Baden-Württemberg der Beschwerdebegründung des Landes Baden- Württemberg nicht habe entnehmen können, warum die vorgenannte Ansicht des VG unrichtig gewesen sein soll, hat der VGH diese richtungsweisende Entscheidung bestätigt. Wörtlich stellt der VGH in seiner Entscheidung fest:

„…Auf das Werbeverhalten der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts über sachliche Informationen zur Artund Weise der Wettmöglichkeit hinausgehe, geht die Beschwerde mit gar keinem Wort ein.“

Fazit

Die vom VGH Baden-Württemberg am 6.2.2007 bestätigte Entscheidung des VG Stuttgart gibt schon jetzt das Ergebnis vor, wie die Verwaltungsgerichte ab Veröffentlichung der sog. Placanica-Entscheidung des EuGH am 6.3.2007 nur noch entscheiden können, wenn dieser dem Antrag des Generalanwalts Colomer vom 16.05.2006 folgt: Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Land lizenzierten Buchmacher darf nicht mit sofortiger Wirkung unterbunden werden.