In der Spielbankaufsicht eingesetzter Finanzbeamter darf nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten

Für Beamte der Finanzverwaltung, die Schichtdienst in einer Spielbank verrichten, gilt die gesetzliche Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im August 1949 geborene Kläger arbeitet seit 1976 als Aufsichtsbeamter des Finanzamtes in einer rheinland-pfälzischen Spielbank. Seit November 2004 macht er von der Möglichkeit der Altersteilzeit im Blockmodell Gebrauch. Das bedeutet, dass er in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums bei gekürzten Dienstbezügen Vollzeit arbeitet und anschließend bis zum Eintritt in den Ruhestand bei fortlaufender Zahlung der gekürzten Bezüge vom Dienst freigestellt wird. Die Oberfinanzdirektion Koblenz setzte den Beginn der Freistellungsphase auf Anfang Oktober 2009 fest, da der Kläger nach ihrer Rechtsauffassung mit Ablauf des 31. August 2014 (= 65 Jahre) in den Ruhestand trete. Der Kläger meint demgegenüber, er müsse wegen seiner Tätigkeit im Schichtdienst bereits mit Ablauf des 31. August 2009 (= 60 Jahre) pensioniert werden und dementsprechend die Freistellungsphase Anfang April 2007 beginnen. Das Verwaltungsgericht wies die darauf gerichtete Klage des Klägers ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Es obliege dem Gesetzgeber, diejenigen Tätigkeiten zu bestimmen, die besondere, d.h. im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsdienst erhöhte Anforderungen an das gesundheitliche Leistungsvermögen stellten und deshalb eine kürzere Lebensarbeitszeit rechtfertigten. Die für einige Polizeibeamte gesetzlich auf 60 Jahre herabgesetzte Altersgrenze könne wegen ihres Ausnahmecharakters nicht auf die in der Spielbankaufsicht eingesetzten Finanzbeamten übertragen werden. Es bestehe weder unter Fürsorgesorge- noch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen die Verpflichtung, für die Gruppe dieser Finanzbeamten die Altersgrenze generell auf das vollendete 60. Lebensjahr festzulegen. Nach der vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers sei die im Schichtdienst ausgeübte Tätigkeit der Spielbankaufsicht nicht ebenso belastend wie der Dienst eines Polizeibeamten, der 25 Jahre lang Wechselschichtdienst geleistet habe. Aufgrund der Öffnungszeiten der Spielbanken weiche die Arbeitszeitgestaltung zwar von derjenigen eines Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes ab. Im Unterschied zum Wechselschichtdienst bewege sich die Arbeitszeit aber in einem gleich bleibenden zeitlichen Rahmen. Zudem müssten die Beamten auch nicht täglich die volle Dienstleistung von 8 Stunden erbringen. Damit sei eine permanente Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus, wie sie für den Wechselschichtdienst kennzeichnend sei, nicht erforderlich. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Spielbankaufsicht, anderes als der Polizeidienst, typischerweise auch nicht mit einer fortwährenden Gefahr für Leib oder Leben verbunden.

Urteil vom 5. Februar 2007, Aktenzeichen 2 A 11206/06.OVG

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (21.02.2007)