Landgericht Krefeld: Vermittlung von Sportwetten auch nach dem 28.03.2006 nicht strafbar

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Das Amtsgericht Krefeld hatte mit Beschluss vom 23.05.2006 (32 Cs 293/06) den Erlass eines Strafbefehls u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht mit dem Veranstalten im Sinne des § 284 StGB gleichgesetzt werden kann. Mit einem uns erst jetzt bekanntgegebenen Beschluss (21 Qs 191/06) hat das Landgericht Krefeld die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass § 284 StGB derzeit – auch nach dem 28.03.2006 – nicht anwendbar ist, da für den einzelnen Bürger nicht erkennbar sei, ob die Vermittlung von Sportwetten unter Strafe stehe oder nicht.

Damit mach das Landgericht deutlich, dass die Strafnorm unter Beachtung des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebotes weiterhin nicht angewandt werden kann. Gleichzeitig kam das Landgericht Krefeld zu dem Ergebnis, dass nach wie vor staatlich veranstaltetes „Glückspiel offensiv beworben wird und Menschen zum Wetten animiert werden sollen.“

Schließlich führt das Landgericht Krefeld zutreffend aus, dass die zahlreichen unterschiedlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte für die Beurteilung der Strafbarkeit ohne belang seien, „denn ob der Staat in der derzeit unklaren Rechtslage einerseits ordnungsrechtlich vorgehen kann, ist das Eine, davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Staat auf derartiges Handeln mit dem Strafrecht antworten darf, was nach Auffassung der Kammer jedenfalls zur Zeit zu verneinen ist.“