Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Nach Malta, Gibraltar, Niederösterreich nun auch das „Aus“ für Sportwettenerlaubnisse aus England!

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 30.01.2007 (1 S 117.06, Vorinstanz VG Potsdam) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung nun auch Sportwettenerlaubnissen aus England jede legitimierende Wirkung im Bundesland Brandenburg abgesprochen. Am gleichen Tage und mit gleicher Begründung hat das Oberwaltungsgericht Brandenburg (erneut, wie bereits durch Beschluss vom 03.01.2007 Az.: 1 S 107/06) für die Erlaubnisse aus Malta (1 S 127.06, Vorinstanz VG Frankfurt/Oder) und in der Vergangenheit bereits mit Beschluss vom 29.01.2007 für Erlaubnisse aus Niederösterreich (1 S 109.06 Vorinstanz VG Potsdam) sowie mit Beschluss vom 03.01.2006 für Erlaubnisse aus Gibraltar (1 S 108.06) festgestellt, dass diese keine Rechtsgrundlage zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten in Brandenburg darstellen. Mit den jüngsten Entscheidungen sind nunmehr sämtliche in Potsdam befindlichen Sportwettenbüros, die nicht an den allein in Brandenburg erlaubten staatlichen Sportwettenveranstalter ODDSET (Lotto – Toto Brandenburg) vermitteln, als illegal angesehen worden. Die diesbezüglichen Verbotsverfügungen der zuständigen Ordnungsbehörde und der gleichzeitig angeordnete Sofortvollzug wurden sämtlich durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für zutreffend befunden und bestätigt.

Im Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg neben der Feststellung, dass Konzessionen aus England, Niederösterreich, Malta oder Gibraltar keine Bedeutung in Brandenburg haben, Folgendes ausgeführt:

1. Auf die Frage, ob in der Übergangszeit nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 28.03.2006 bis zur Umsetzung des neuen Glücksspiel-Staatsvertrages eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der verwaltungsrechtlichen Schließungsverfügung nicht an. Auch die Verletzung der landesrechtlichen Vorschriften über das staatliche Wettmonopol stellt nämlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

1. Eine ordnungsrechtliche Schließungsverfügung verletzt die Sportwettenvermittler nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Ungeachtet der möglichen Verfassungswidrigkeit landesgesetzlicher Bestimmungen, die das staatliche Glücksspielmonopol tragen, gelten diese Vorschriften fort, wenn das Land Brandenburg den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabekatalog umsetzt. Dies ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Land Brandenburg der Fall.

Insbesondere kommt es nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg nicht auf die Frage an, ob bis zur gesetzlichen Neuregelung andere Bundesländer den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen haben. Für die Frage der Wirksamkeit der landesrechtlichen Vorschriften kommt es allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Bundeslandes an. Auch wenn man unterstellen wollte, dass in verschiedenen Bereichen Vollzugsdefizite vorlägen, spreche dies nicht gegen das ernstliche Bestreben des Landes Brandenburg, bis zur verfassungskonformen Neuregelung des staatlichen Wettmonopols das gebotene Mindestmaß an Konsistenz zwischen Monopol und dessen innerer Rechtfertigung im Sinne der Maßgabenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeitnah herzustellen und konsequent durchzusetzen.

2. In europarechtlicher Hinsicht sieht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keine Bedenken, eine Schließungsverfügung mit Sofortvollzug gegen die Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten aufgrund einer EU-ausländischen Erlaubnis durchzusetzen. Insbesondere liege hier kein Fall vor, in dem der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts innerstaatliches Recht verdrängen könne. Die Nichtanwendungspflicht mitgliedsstaatlichen Rechts setze nämlich voraus, dass bei der Anwendung von Gemeinschafts- und innerstaatlichem Recht auf denselben Sachverhalt eine Normkollision auftrete. In den Fällen, in denen sich – wie hier – ein Veranstalter oder Vermittler auf eine EU-ausländische Erlaubnis berufe, liege aber eine solche Normkollision gerade nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe die den Mitgliedsstaaten vom EuGH zugestandene Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Notwendigkeit nationaler Beschränkungen für Sportwetten höchstrichterlich ausgeübt. Es habe unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Suchtpotential von Sportwetten das in Bayern festgestellte normative Regelungsdefizit durch eine inhaltlich modifizierte Weitergeltung der landesrechtlichen Vorschriften ersetzt. Dieser verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung komme für den Freistaat Bayern nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft zu, binde darüber hinaus aber gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG sämtliche staatlichen Stellen an dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts einschließlich der es tragenden Gründe in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes auch in Parallelfällen. Ein solcher Fall ist stets dann anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleichgelagerter Fall auf der Grundlage der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist für die Rechts- und Sachlage in Brandenburg gegeben.

Nach diesen klaren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist somit die Rechtslage für das Bundesland Brandenburg obergerichtlich umfassend im Sinne der Zulässigkeit des Staatsmonopols geklärt.

Dr. Manfred Hecker