BFH: Vergnügungsteuer für Spielautomaten in Berlin

Am 26.2.2007 um 11.00 Uhr wird sich der Bundesfinanzhof (Az.: II R 2/05) in mündlichen Verhandlung mit der Frage befassen, ob die ab 1. Juli 2000 erfolgte Verdoppelung des Steuersatzes für Spielautomaten in Spielhallen durch das Berliner Gesetz über eine Vergnügungsteuer für Spielautomaten eine erdrosselnde Wirkung hat, so dass der Betrieb von Spielautomaten in einer Spielhalle unrentabel sei.

Zugleich wird geklärt, ob das Berliner Vergnügungsteuergesetz in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung (GVBl. Bln. 2000, 343) gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verstößt, weil in Berlin die Vergnügungsteuer für Spielgeräte in Spielhallen 12 mal so hoch sei, wie an anderen Orten (z.B. Gaststätten).

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die vorgehende Entscheidung des Finanzgerichts Berlin vom 1.11.2004 (Az.: 8 K 8052/01).

Mündliche Verhandlungen vor dem Bundesfinanzhof sind öffentlich.