OLG Hamm: Schadensersatz bei Spielbanken-Selbstsperre auch bei „Kleinem Spiel“

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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OLG Hamm: Schadensersatz bei Spielbanken-Selbstsperre auch bei „Kleinem Spiel“

Das OLG Hamm (Urt. v. 04.12.2006 – Az.: 22 U 250/05) hat entschieden, dass einem Spieler, der einer Selbstsperre unterliegt, ein Schadensersatz-Anspruch auch beim „Kleinen Spiel“ zusteht, wenn die betroffene Spielbank die Selbstsperre nicht kontrolliert.

Der BGH hatte Ende 2005 in einem Grundlagen-Urteil entschieden, dass einem spielsüchtigen Spieler, der sich bei einer Spielbank hatte sperren lassen, ein Schadensersatz zusteht, wenn er trotz Sperre an den Automatengeräten spielen konnte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.01.2006. Die BGH-Richter hatten damals als Anknüpfungspunkt die Telecash-Abhebungen des Spielers angesehen, da die Spielbank jedenfalls bei diesen Abhebungen eine Überwachungspflicht treffen würde. Ob dagegen eine generelle Überwachungspflicht beim „Kleinen Spiel“ bestünde, ließen sie offen.

Eine solche generelle Überwachungs- und Kontrollpflicht hat nun das OLG Hamm bejaht:

„Auch im vorliegenden Fall, in welchem der Kläger die Abhebungen (…) nicht im EC-Cash-Verfahren (…) vorgenommen hat, kann eine Haftung der Beklagten nicht unter der Annahme der Unzumutbarkeit von Personenkontrollen verneint werden.

Denn der Sinn der einvernehmlich vereinbarten Spielsperre bestand gerade darin, den Kläger in Zukunft vom Spielbetrieb insgesamt auszuschließen, wozu auch das Automatenspiel gehörte. Die Überwachung der Einhaltung der Spielsperre war gerade die von der Beklagten übernommene „Kardinalpflicht“ aus dem abgeschlossenen Selbstsperrevertrag. (…)

Der Auffassung der Beklagten, es seien lediglich „Gesichtskontrollen“ und ein Abgleich lediglich bei der Nutzung des „Telecash-Verfahrens“ möglich und zumutbar, um die Einhaltung der Spielsperre zu überwachen, ist nicht zu folgen.

Denn die Durchführung von Ausweiskontrollen unter gleichzeitigem Abgleich mit der Sperrdatei wäre eine geeignete und auch zumutbare Maßnahme zur Überwachung der Einhaltung der Spielsperre. Eine solche Zugangskontrolle, die beim sog. „großen Spiel“ sogar ausdrücklich vorgeschrieben ist, wäre auch beim offenbar von einem breiteren Publikum besuchten Automatenspiel ohne weiteres durchzuführen. (…)“

Die Verpflichtung zur Einhaltung ergeben sich insbesondere aus der staatlichen Pflicht, die Spielsucht zu bekämpfen:

„Zum anderen ist bei der Frage der Zumutbarkeit konkreter Kontrollmaßnahmen auch zu berücksichtigen, dass sich für die verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wett- oder Spielmonopols materiell-rechtliche und organisatorische Anforderungen ergeben, deren Umsetzung im Einzelfall zwar grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegt, die jedoch in jedem Fall an dem Ziel der Suchtbekämpfung und des damit verbundenen Zieles des Spielerschutzes auszurichten ist, auch etwa durch Vorkehrungen wie der Möglichkeit der Selbstsperre (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01).

Konsequenterweise gehören zu den zu treffenden Vorkehrungen auch Maßnahmen zu deren Kontrolle und Einhaltung, auch wenn diese mit zusätzlichem Aufwand und auch Kosten verbunden sind.

Wenngleich sich die genannten Kontrollpflichten in erster Linie an den Gesetzgeber richten, sind die hieraus erkennbaren Maßstäbe aber auch bei der Auslegung des Möglichseins, der Zumutbarkeit und des Gebotenseins von Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung vertraglich vereinbarter Spielsperren durch die öffentlich-rechtlich konzessionierte Spielbank heranzuziehen, zumal diese nicht den Beschränkungen der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) unterworfen ist.“