Peinliche Niederlage in furiosen Sieg umgemünzt

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Unter dem 12.01.2007 meldet der Verband europäischer Wettunternehmer (VEWU) unter der Überschrift „Westlotto ohne Lizenz für Lotto und Sportwetten“ in ISA-Casinos, am selben Tage hätte die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG vor dem Oberlandesgericht Köln eine „schwere Niederlage“ hinnehmen müssen.

Diese Darstellung ist in wesentlichen Punkten unzutreffend und irreführend, denn die Kläger (der private Buchmacher aus Köln und der Deutsche Buchmacherverband VEWU) haben den Prozess überwiegend verloren (wie schon die Tatsache beweist, dass die Kläger 2/3 der Kosten des Verfahrens tragen müssen). Die vom Verband Europäischer Wettunternehmer VEWU verbreitete Pressemitteilung vom 12.01.2007 ist ein beredtes Beispiel für die Unverfrorenheit, mit der der VEWU, aber auch manch anwaltlicher Vertreter der privaten Sportwettenunternehmer die Öffentlichkeit, ja sogar die Gerichte, falsch informieren.

Zum Fall: Ein privater Buchmacher aus Köln und der Deutsche Buchmacherverband hatten mit dem vorliegenden Klageverfahren den Versuch unternommen, Westlotto verbieten zu lassen, das bereits seit über zehn Jahren veranstaltete Sportwettenangebot ODDSET zukünftig weiterhin zu veranstalten bzw. durchführen zu lassen. Mit diesem Anliegen sind die Kläger gescheitert und wollen ihre peinliche Niederlage durch den Bericht in ISA-CASINOS vom 12.01.2007 nunmehr wahrheitswidrig als „großen Sieg“ vermarkten.
Ihren Antrag begründen die Kläger mit der Argumentation, dass die erforderliche Erlaubnis zur „Veranstaltung“ dieser Sportwetten durch die zuständigen Landesbehörden der Muttergesellschaft von Westlotto, der Nordwestlotto GmbH und nicht unmittelbar Westlotto erteilt worden ist. Dass diese behördliche Erlaubnis allerdings auch eine Regelung enthält, wonach Westlotto die Sportwette ODDSET im Auftrage von Nordwestlotto durchführen darf und soll, also insbesondere auch die Spielpläne entwickelt, das Angebot unterbreitet und die Verträge mit den Spielinteressenten abschließt, wollten die Kläger nicht wahr haben.

Das Oberlandesgericht Köln hingegen belehrte die Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass es keine Grundlage für das begehrte Verbot der Durchführung von ODDSET durch Westlotto sehe. Im Ergebnis beanstandete das Oberlandesgericht lediglich eine einzige Werbeaussage, in der Westlotto sich selber als „Veranstalter“ bezeichnet und nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Durchführung der ODDSET – Sportwetten im Auftrage von Nordwestlotto erfolgte. Allein hierin sah das Oberlandesgericht Köln die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher, stellte jedoch gleichzeitig und ausdrücklich fest, dass Westlotto selbstverständlich nach wie vor berechtigt ist, ODDSET anzubieten, die Spielverträge mit den Spielern abzuschließen, die Spieleinsätze zu vereinnahmen und die Gewinne auszukehren.
Kurz: Von einer schweren Niederlage auf Seiten von Westlotto kann keine Rede sein! Die schwere Niederlage haben vielmehr der Buchmacher aus Köln und der Deutsche Buchmacherverband hinnehmen müssen, die keine Gelegenheit auslassen, die Öffentlichkeit zu verunsichern und damit offensichtlich den Versuch unternehmen, die interessierten ODDSET-Spieler in die Arme der privaten Buchmacher zu treiben. Welches Vertrauen man in die unter dem VEWU organisierten Wettunternehmer setzen kann, mag man an der einseitig gefärbten und irreführenden Darstellung des Beitrages ihres Berufsverbandes und ihres Präsidenten messen:

1.Der Verband Europäischer Wettunternehmer behauptet in der Überschrift des Beitrags vom 12.01.2007: „Westlotto ohne Lizenz für Lotto und Sportwetten“. Lotto war aber überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Köln. Das dortige Verfahren behandelte ausschließlich Sportwetten. Über Lotto wurde daher bei diesem Verfahren auch kein Wort verloren. Nebenbei: Für Lotto wurde die erforderliche Erlaubnis der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. oHG unmittelbar erteilt.

2.Die von Westlotto geschilderte Genehmigungslage hat der Vorsitzende Richter entgegen dem Verfügungsantrag nicht zum Anlass genommen, das von den Klägern begehrte Verbot der Durchführung von ODDSET gegen Westlotto zu erlassen. Er hat lediglich beanstandet, dass diese Tätigkeit als „Veranstaltung“ und nicht als „Durchführung“ in der Werbung bezeichnet worden ist. Und allein auf diese marginale Klarstellung bezieht sich die Unterlassungserklärung von Westlotto.

3.Die vom Verband Europäischer Wettunternehmer aufgestellte Behauptung, das Verhalten von Westlotto in der Vergangenheit könnte „objektiv als strafbar“ angesehen werden und die in diesem Zusammenhang aufgeworfene rhetorische Frage, „ob die Staatsanwaltschaft diesen Fall genauso konsequent untersuchen wird, wie sie es bei privaten Wettunternehmen zu tun pflegt“, ist eine grobe Irreführung der Leser. In der mündlichen Verhandlung wurde der Einstellungsbeschluss der zuständigen Staatsanwaltschaft über das ebenfalls von einem privaten Sportwettenanbieter gegen den Geschäftsführer von Westlotto angestrengte Strafverfahren vorgetragen. Es ist also sehr wohl bekannt, dass die zuständige Staatsanwaltschaft das Verhalten von Westlotto als nicht strafbar angesehen hat.
Der in wesentlichen Punkten unzutreffende Prozessbericht des Verbandes Europäischer Wettunternehmer und seines Präsidenten macht wieder einmal deutlich, wie ernst man es dort mit einer seriösen Information nimmt und wie wichtig es ist, das Glücksspiel nicht diesen privaten Akteuren in die Hände zu geben, sondern einen ordnungsgemäßen und ehrlichen Spielablauf durch unmittelbare staatliche Abwicklung zu garantieren.

Dr. Manfred Hecker