WestLotto ohne Lizenz für Sportwetten

In einem Rechtstreit vor dem OLG Köln musste die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co oHG (WestLotto) heute eine schwere Niederlage hinnehmen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. WestLotto verpflichtet sich danach, bei der Veranstaltung von Sportwetten nicht mehr als Genehmigungsinhaber aufzutreten (AZ 6 U 196/06).

Geklagt hatten ein privater Buchmacher aus Köln und der Deutsche Buchmacherverband. Sie haben beanstandet, dass die WestLotto als Veranstalter von Sportwetten auftrete, hierfür jedoch keine Lizenz besitze. Der eigentliche Inhaber der Lizenz sei die Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH.

Bei der heutigen mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren sah es das OLG Köln als erwiesen an, dass WestLotto nicht Inhaber einer Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten ist. An der von WestLotto geschilderten Konstruktion zur Rechtfertigung ihrer Tätigkeit äußerte der Vorsitzende Richter erhebliche Zweifel. WestLotto gab daraufhin gegenüber den Klägern eine Unterlassungserklärung ab. WestLotto hat nun bis zum 31.01.2007 Zeit, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Für die Vergangenheit stellt sich die Frage, ob sich WestLotto möglicherweise der unerlaubten Veranstaltung von Glückspielen strafbar gemacht hat.

Der Verband der Europäischen Wettunternehmer (VEWU) hat den Prozess begleitet. „Eine wirklich pikante Geschichte, die sich WestLotto hier erlaubt hat. Ausgerechnet die WestLotto Juristen, die die privaten Sportwettunternehmer permanent kriminalisieren und als „Illegale“ beschimpfen, mussten sich heute vor Gericht vorführen lassen. Nun stellt sich heraus, dass die selbst ernannten Moralapostel im Deutschen Lotto- und Totoblock ohne eine staatliche Genehmigung zum Veranstalten der von ihnen vertriebenen Glückspiele agiert haben. Bleibt die spannende Frage, ob die Staatsanwaltschaft diesen Fall genauso konsequent untersuchen wird, wie sie es bei privaten Wettunternehmern zu tun pflegt“, kommentiert Markus Maul, Präsident des VEWU, den Vorgang.

„Die privaten Anbieter, die aufgrund einer in Deutschland noch immer fehlenden gesetzlichen Regelung gezwungen sind, ihre Sportwetten vom europäischen Ausland anzubieten, verfügen dort allesamt über ordnungsgemäße Lizenzen. Da sich im Gegensatz dazu WestLotto nicht auf das Europäische Recht berufen kann, könnte sich das Verhalten von WestLotto in der Vergangenheit jedenfalls objektiv als strafbar darstellen, so Maul abschließend.“

Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com

Anmerkung der ISA-CASINOS Redaktion: Auf Anfrage der VEWU wurde im Auftrag am 19.01.2007 die Überschrift geändert. Ursprüngliche überschrift: „Westlotto ohne Lizenz für Lotto und Sportwetten“