Das Landgericht nimmt in der umfangreich begründeten Entscheidung Bezug auf das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2006 (Az. 5St RR 115/05). Das Oberlandesgericht habe eine Strafbarkeit nach § 284 StGB als verwaltungsakzessorischer Vorschrift sowohl aus europarechtlichen als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen (S. 5 der Entscheidungsgründe). Während die Entscheidung des Oberlandesgerichts ausdrücklich nur die Rechtslage vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts betroffen habe, ist das Landgericht nunmehr der Auffassung, dass eine Anwendung auch für die Übergangszeit (d.h. für „Neufälle“) aus diesen Gründen nicht in Betracht komme (S. 6). Das Gericht begründet dies wie folgt:
„Allein die Weitergeltung des Staatslotteriegesetzes für eine Übergangszeit unter den vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Maßgaben ändert jedoch nichts an der von diesem festgestellten verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und somit auch der damit verknüpften gemeinschaftsrechtlichen Unvereinbarkeit mit Art. 43 und 49 EG. (…) Im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist daher für eine Übergangszeit eine an sich verfassungswidrige Rechtslage hinzunehmen, was aber nicht dazu führt, dass diese nun während der Zeit der Weitergeltung als verfassungsgemäß anzusehen wäre (Jarass/Pieroth, Art. 20 GG, Rdnr. 35; Art. 93 GG, Rdnr. 4).“
Das Landgericht verweist im Übrigen auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2006 (Az. 2 StR 55/06), mit dem ein Strafverfahren gegen einen Sportwettenvermittler eingestellt wurde. Abschließend erklärt das Gericht ausdrücklich, an seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, nachdem das Oberlandesgericht München die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts für überholt erklärt hatte.