OVG Saarland: Sofortige Vollziehbarkeit ausgesetzt

Nachdem bislang sämtliche Oberverwaltungsgerichte die sofortige Vollziehung von Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler bestätigt haben, hat nun das OVG Saarland als erstes Obergericht zwei hiervon abweichende Entscheidungen getroffen, informiert das Forum für Automatenunternehmer in Europa. Laut Forum habe es die Beschlüsse des VG Saarland, mit denen die sofortige Vollziehung der Ordnungsbehörde bestätigt wurde, aufgehoben. Das OVG Saarland halte einer Pressemitteilung zufolge die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts insbesondere unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten für näher überprüfungsbedürftig.

Dazu heißt es in einer Pressemitteilung des Ministeriums für Inneres, Familien, Frauen und Sport im Saarland vom 6. Dezember 2006:

„Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit zwei Eilbeschlüssen vom heutigen Tage die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettbüros vorläufig – bis zur Entscheidung in den anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2006 – ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hatte alle 14 von privaten Sportwettenanbietern gestellten Anträge auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen Untersagungsverfügungen der zuständigen Behörden zurückgewiesen. Das OVG hält die Entscheidungen des VG des Saarlandes insbesondere unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten für näher überprüfungsbedürftig.

Innenministerin Annegret Kramp-Karrenbauer geht davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes letztlich die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bestätigen wird, zumal bisher neun andere Oberverwaltungsgerichte in Deutschland die von der Landesregierung – ebenso wie von den anderen Bundesländern – vertretene Auffassung bestätigt haben, dass die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks durch ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Sportwettenmonopol hinreichend Rechnung getragen haben. Daher ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Sportwettbüros in Deutschland nach wie vor unzulässig. Aus Respekt vor der heutigen Entscheidung des OVG wurden aber alle betroffenen Kommunen sofort unterrichtet und ihnen empfohlen, vorerst von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, bis das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes endgültig entschieden hat.“
Quelle: Münzspiel-online