OVG Sachsen Anhalt verkennt Grundrecht der Berufsfreiheit in Eilverfahren

Das Gründungsmitglied des VDSD, die Sportwetten GmbH Gera, wurde mit Verfügung des Landes Sachsen-Anhalt sinngemäß aufgefordert, das Internetangebot nicht auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt zu erstrecken. Die Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Die hiergegen letztlich eingelegte Verfassungsbeschwerde, Az.: 1 BvR 874/05, wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.12.2006 nicht angenommen. Jedoch ergeben sich aus der Analyse der Pressemitteilung Nr. 123/06 des Bundesverfassungsgerichts neue Argumente für die Rechtsauffassung der Sportwetten GmbH Gera.

Interessant sind die hierzu mitgeteilten rechtlichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hebt in seiner Presserklärung vom 22.12.2006 eindeutig hervor, dass das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch ein staatliches Wettmonopol stellt, verkannt hat.

Weiterhin teilt das Bundesfassungsgericht mit, könne die Beschwerdeführerin durch einen Antrag gem. § 80 (VII) Verwaltungsgerichtsordnung in einem weiteren Eilverfahren die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung hinsichtlich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 28.03.2006 erreichen.

Wie der Geschäftsführer der Sportwetten GmbH Gera, Andreas Pietsch, auf Anfrage mitteilte, wird die Gesellschaft unverzüglich die aus dem Beschluss abzuleitenden Entscheidungen treffen.

Andreas Pietsch sieht trotz der Nichtannahme der Beschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Position der Länder zum Internetangebot von Sportwetten nicht halten wird. Dies wird durch den Hinweis auf die Verkennung des Grundrechts der Berufsfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht deutlich. Auch die jüngste Entscheidung des VG Ansbach zur Reichweite des Internetangebots zeigt deutlich die rechtliche Problematik auf.

Nach Auffassung von Andreas Pietsch werden daher auch im Jahr 2007 auf die Glücksspielanbieter wieder viele klärungsbedürftige rechtliche Fragen zukommen. Insoweit hat sich in den 16 Geschäftsjahren nicht viel geändert.

Der VDSD ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch zeigt, dass die Entscheidung von komplexen Rechtsfragen in Eilverfahren auch für die Länder Probleme hervorbringen kann. Denn es besteht die Gefahr, dass, wie vorliegend, komplizierte verfassungsrechtliche Grundrechtspositionen verkannt werden. Diese komplizierten Fragen sollten daher ausschließlich in Hauptsacheverfahren entschieden werden. Sonst könnten am Ende auch Schadenersatzansprüche entstehen.

Verband der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands VDSD e.V.
(VDSD e.v.) R. Nitzschke
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