Untersagung von Radio-Sportwettenwerbung

Das VG Berlin hat entschieden, dass das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unzuständig ist für die Untersagung von Sportwettenwerbung durch einen Radiosender.

Die „Neue Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ veranstaltet in Berlin und Umgebung ein terrestrisch ausgestrahltes Rundfunkprogramm. Im Rahmen ihrer Werbesendungen wird Werbung für die Webseite „internetwetten.com“ ausgestrahlt. Ihre Website enthält eine Bannerwerbung für „internetwetten.com“. Mit Bescheid vom 20.10.2006 untersagte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der „Neuen Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ sofort vollziehbar jegliche Art der Werbung für Sportwetten. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg sei die Veranstaltung privater Sportwetten rechtswidrig. Werbung dafür könne daher gestützt auf § 17 ASOG untersagt werden. Gegen den Bescheid erhob die „Neue Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ Widerspruch und begehrte beim VG Berlin vorläufigen Rechtsschutz.

Das VG Berlin hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Damit hat es den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten außer Vollzug gesetzt, in dem der „Neuen Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ untersagt wurde, Werbung für Sportwetten auszustrahlen und im Internet zu veröffentlichen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid vom 20.10.2006 formell rechtswidrig. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sei für die Untersagung von Sportwettenwerbung in Radioprogrammen sachlich unzuständig. Zuständig sei vielmehr die Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Dies ergebe sich aus den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks. Danach sei für die Aufsicht darüber, ob das Rundfunkprogramm die staatsvertraglichen Bedingungen einhalte, die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ausschließlich zuständig.

Zu dieser Aufsicht gehöre auch die Frage, ob Sendungen unzulässig seien, weil sie gegen Bestimmungen des StGB – im Falle der Sportwettenwerbung gegen § 284 StGB – verstoßen würden.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sei auch für Maßnahmen gegen die Sportwettenwerbung auf der Internetseite der „Neue Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ unzuständig. Die „Neue Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ sei Diensteanbieterin im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags und unterliege daher auch hinsichtlich der Gestaltung ihres Internet- Auftritts ausschließlich der Aufsicht der Medienanstalt Berlin-Brandenburg.

VG Berlin, Beschl. v. 27.11.2006 – VG 27 A 311.06

Pressemitteilung des VG Berlin vom 5. Dezember 2006