OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verbot von Sportwettenanbietern aus Gibraltar

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az. OVG 1 S 89.06) die Entscheidung des VG Berlin vom 17.08.2006 bestätigt. Dort hatte das VG Berlin die unter Sofortvollzug ausgesprochene Verfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin bestätigt, wonach Sportwetten nicht an einen in Gibraltar lizenzierten „Offshore-Buchmacher“ vermittelt werden dürfen.

In der Entscheidung stellt das OVG Berlin-Brandenburg noch einmal klar, dass auch derjenige Sportwetten und damit Glücksspiele veranstaltet, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Durchführung eines Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Ab-schluss von Spielverträgen ermöglicht. Hierfür reicht es bereits aus, Räume zur Durchführung des Spielbetriebs anzumieten und mit der erforderlichen Ausstattung bereitzustellen.

Weiter stellt das OVG fest, dass nur die Erlaubnis des Landes Berlin ausreichend und erforderlich i.S.v. § 284 StGB ist, um im Land Berlin Glücks-spiele anzubieten:

„Denn § 284 StGB nimmt entsprechend der Föderalstruktur der Bundesrepublik Deutschland hin, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann, nämlich danach, ob überhaupt eine Erlaubnis erteilt wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Rn. 49; VGH München, Urteil vom 10. Juli 2006 – 22 BV 05.457 -).“

Die der Beschwerdeführerin durch staatliche Stellen in Gibraltar erteilte Konzession hat nach Ansicht des Senats für die erlaubnispflichtige Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine Bedeutung. Insoweit ging der Senat sogar zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Vermittlung der von EG-ausländischen Buchmachern veranstalteten Sportwetten überhaupt der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EG-Vertrag unterfällt.
Ausdrücklich nicht geprüft hat der Senat, ob die dem Wettanbieter erteilte Konzession diesen auch in Gibraltar zu entsprechendem Tätigwerden berechtigte. Sofern dies – wie vom Antragsgegner vorgetragen – nicht der Fall sein sollte, zweifelt das OVG Berlin-Brandenburg bereits daran, dass überhaupt ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug besteht. Denn ein Inhaber einer derart beschränkten Erlaubnis könnte sich nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH voraussetzt, dass der Dienstleistende in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt (vgl. EuGH, Urteil vom 29. No-vember 2001 – C-17/00, Rn. 29).

Noch einmal weist der Senat darauf hin, dass es in den verwaltungsrechtlichen Entscheidungen nicht auf die vom BVerfG offengelassenen und der Entscheidung der Strafgerichte zugewiesene Frage ankomme, ob in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 „eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist“. Es reiche aus, dass allein der objektive Tatbestand der Strafnorm erfüllt sei. Denn auch die Verletzung der landesrechtlichen Vorschrif-ten über das staatliche Wettmonopol stelle – wegen der sich aus den Motiven des Strafgesetzgebers ergebenden Gefahren für das Gemeinwohl (Beschaffungskriminalität, Spielmanipulationen, soziale Folgekosten der Spielsucht) – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Da die Untersagungsverfügung den Beschwerdeführer auch nicht in sei-nem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt, war die Beschwerde zurückzu-weisen.

Hierzu heißt es in dem Beschluss:

„Soweit das Bundesverfassungsgericht die übergangsweise Weitergeltung landesrechtlicher Vorschriften zum staatlichen Sportwettenmonopol an die Maßgabe geknüpft hat, unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Wettmonopols andererseits herzustellen, indem bereits in der Übergangszeit damit begonnen werden müsse, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und Wettleidenschaft auszurichten, ist dieser Maßgabe im Land Berlin genügt.
Im Ergebnis besteht damit auch keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit. Denn gemessen an den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, die der EuGH in der Rechtssache Gambelli aufgestellt hat, stellt das staatliche Wettmonopol in der Gestalt, die es durch die mit einer Maßgabe versehene befristete Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erhalten hat, eine gerechtfertigte Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar. Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg hat das Bundesverfassungsgericht die den Mitgliedsstaaten vom EuGH zugestandene Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Notwendigkeit nationaler Beschränkungen für Sportwetten höchstrichterlich ausgeübt.“