Vermittlung von Sportwetten bleibt weiterhin untersagt

Mit Beschlüssen vom 23.11.2006 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes 14 Eilanträge zurückgewiesen – u. a. Geschäfts-Nr. 6 F 19/06 -, mit denen sich die Antragsteller – Vermittler von privaten Sportwetten – gegen die von verschiedenen saarländischen Kommunen verfügte polizeiordnungsrechtliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland gewandt haben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Vermittlung privater Sportwetten an Wettunternehmen im EU-Ausland verstoße gegen die Rechtsordnung und sei nicht erlaubnisfähig, weil das Alleinrecht zur Veranstaltung von Sportwetten nach dem Gesetz über die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland dem Staat vorbehalten sei und Sportwetten nur in amtlich zugelassenen Annahmestellen abgeschlossen werden dürften.

Zwar sei das staatliche Sportwettenmonopol in seiner jetzigen Ausgestaltung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 mit der Berufsfreiheit des Grundgesetzes nicht vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht habe aber entschieden, dass während einer Übergangszeit, in der Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht zu ergreifen seien, die private Vermittlung von Sportwetten weiterhin unterbunden werden dürfe. Das Saarland habe die geforderten Maßnahmen – u. a. Stopp der Werbung in den Medien und Sportstadien, vorläufige Einstellung des Internet-Spielangebotes von Oddset, Hinweise zur Suchtgefährdung und verbesserte Informationen zur Suchtprävention – zwischenzeitlich ergriffen, damit ernsthafte Anstrengungen zur Begrenzung der Wettleidenschaft unternommen und den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ausreichend Rechnung getragen.

Das staatliche Monopol für Sportwetten verstoße im Weiteren nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, weil die damit verbundenen Beschränkungen der europarechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt seien. Einen solchen Grund stelle die mit dem staatlichen Wettmonopol in erster Linie verfolgte Absicht dar, die Spiel- und Wettsucht zu bekämpfen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.