Konträre verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Sportwettenvermittlern

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen Verwaltungsgericht Stuttgart

Für die Betroffenen – im juristischen Jargon die „Rechtsunterworfenen“ – ist die derzeitige Rechtsprechung zur Vermittlung von Sportwetten nicht mehr nachvollziehbar. Während das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart in der letzten Woche bezüglich einer Untersagungsverfügung die aufschiebende Wirkung anordnete (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 53), lehnte das nur 70 km entfernte, ebenfalls im Land Baden-Württemberg ansässige VG Karlsruhe fast gleichzeitig zum gleichen Sachverhalt (und bezüglich des gleichen Buchmachers) einen Schutzantrag ab.

Das VG Karlruhe geht in dem Beschluss vom 20. November 2006 (Az. 1 K 2124/06) ohne eigene weitere Prüfung davon aus, dass das staatliche Wettmonopol den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs im Gambelli-Urteil nunmehr genügen würde. So weist das Gericht darauf hin, dass die staatliche Lottogesellschaft im Internet eine Abhandlung eingestellt habe, die auf die Gefahren der Spielsucht hinweise. Auch gebe es nunmehr die Möglichkeit einer Einsatzhöchstgrenze und der Veranlassung einer Selbstsperre (was viele private Buchmacher allerdings schon seit längerer Zeit anbieten). Im Übrigen seien 30 Verkaufsstellen der staatlichen Lottogesellschaft geschlossen worden. Der Boxprofi Luan Krasniqi werbe im Rahmen einer Kampagne der staatlichen Lottogesellschaft unter dem Motto „Sei nicht Dein eigener Gegner – Spiel mit Verantwortung – Gib Wettsucht keine Chance“ für Jugendschutz.

Nach Ansicht des VG Karlruhe reiche der bislang nur ansatzweise umgesetzte Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums aus, eine europarechtskonforme Rechtslage herbeizuführen. Dabei bezieht es sich vor allem auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich gesetzesvertretendes Übergangsrecht geschaffen. Auch komme es nicht darauf an, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben sei.

Kommentar:

Das Rechtschaos setzt sich fort. Ein effektiver Schutz vor Verwaltungswillkür ist derzeit nicht oder nur noch sehr eingeschränkt gegeben. Erschreckend ist dabei vor allem, dass viele Gerichte die europarechtlichen Vorgaben zwar ansprechen, deren Bedeutung aber – wie hier das VG Karlsruhe – grob verkennen. Zwar mag die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 gesetzesvertretenden Charakter haben. Dies hat jedoch keineswegs die Folge, dass bei Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben schon eine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage bestünde. Europarecht ist höherrangig als ein nationales Gesetz und daher unabhängig von nur vorübergehend bis Ende 2007 anwendbaren nationalen Übergangsregelungen zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht gibt im Übrigen selber zu, dass der vom Land Baden-Württemberg ohne gesetzliche Grundlage und ohne gesetzliche Festlegung selber ausgearbeitete ministerielle Maßnahmenkatalog für die staatliche Lottogesellschaft nur ansatzweise umgesetzt worden ist. Das VG Stuttgart hatte zutreffend die Schließung von lediglich 30 (von mehreren tausend) Annahmestellen für nicht ausreichend gehalten. Das Angebot wurde bislang nicht erkennbar eingeschränkt; es wurde lediglich unterlassen, neue Vertriebswege (wie etwa SMS) zu nutzen. Auch eine Werbekampagne mit einem Boxprofi dürfte für die rechtliche Beurteilung wenig von Bedeutung sein (und im Übrigen wohl eher zum Wetten animieren).

Europarechtlich kann ein Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums (das sich nicht vorrangig um die Reduzierung der Staatseinnahmen bemüht), d.h. eine reine Verwaltungspraxis bzw. hier in den meisten Punkten eine bloße Verwaltungsabsicht, niemals ausreichend sein. Erforderlich wären nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vielmehr klare gesetzliche Vorgaben. Der neue Lotterie-Staatsvertrag, der allerdings erst zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, dürfte jedoch an den bislang nicht beachteten kartellrechtlichen Vorgaben und an der Unvereinbarkeit mit Europracht scheitern und nicht die erforderliche gesetzliche Klärung bringen.