Das Gericht schloss sich ausdrücklich der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26.09.2006 an und betonte, dass eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 284 StGB aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen scheitert.
Das Amtsgericht führt weiter aus, dass „nach der derzeitigen im Freistaat Bayern herrschenden Rechtslage davon auszugehen (sei), dass als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB auch eine Lizenz (…) die einem Zentralveranstalter (Buchmacher) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft (…) erteilt wurde (anzusehen ist).(…) Im Übrigen würde eine nicht erteilte Erlaubnis, gestützt auf das Bayerische Lotteriegesetz mit Artikel 12 Abs. I GG unvereinbar sein.“
Insofern nimmt das Gericht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 Bezug und zitiert ausdrücklich, dass dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, das Recht der Sportwetten bis zum 31.12.2007 neu zu regeln und bis dahin das Staatslotteriegesetz nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung weiter angewandt werden könne.
Damit bringt das Amtsgericht zum Ausdruck, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit nicht umgesetzt sind, um die deutsche Strafvorschrift des § 284 STGB anzuwenden.