Internetwerbung für private Sportwetten kann untersagt werden

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einer Reihe von Verfahren mit Beschlüssen vom 22. November 2006 entschieden, dass Werbung, die Sportvereine und Fernsehsender auf ihren Internetseiten für private Sportwetten machen, untersagt werden kann.

Verschiedene Sportvereine und Fernsehsender, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben (Antragsteller), warben bzw. werben auf ihren Internetseiten für Sportwetten privater Anbieter wie betandwin bzw. bwin. Diese Internetseiten stellen Mediendienste dar. Die für die Aufsicht über Mediendienste in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte den Antragstellern diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragten die Antragsteller u. a. beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung eingelegten Rechtsbehelfe wiederherzustellen. Diesen Anträgen gab das Verwaltungsgericht Köln insoweit statt, als Werbung für solche privaten Sportwettenveranstalter untersagt worden war, die über eine Lizenz aus dem EU-Ausland verfügen. Dagegen erhob die Antragsgegnerin Beschwerde, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit den o. g. Beschlüssen stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Werbung für private Sportwettenveranstalter habe untersagt werden dürfen, weil es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte Glücksspiele handele. Das Bundesverfassungsgericht habe inzwischen auch für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass (bis zum 31. Dezember 2007, dem Ende der Frist für eine gesetzliche Neuregelung) das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht durch das Land veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Die Untersagung der Werbung für private Sportwettenveranstalter, die nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig seien, verstoße auch nicht gegen Europarecht. Zwar greife das auf Grund der Übergangsrechtslage fortbestehende staatliche Wettmonopol in die europarechtlich als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter ein. Dieser Eingriff sei jedoch nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Übergangsrechtslage geschaffen, die den Wettmonopolisten WestLotto in Nordrhein-Westfalen zu tatsächlichen Anstrengungen und Veränderungen veranlasst hätten, um die Wettsucht zu bekämpfen und die Wettleidenschaft zu begrenzen. Unter diesen Umständen sei das vorübergehende Festhalten an der Einschränkung des Sportwettengeschäfts mit den europarechtlichen Anforderungen noch vereinbar.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1796/06 u. a.

vollständiger Text unter:
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