Sportwetten: Verwaltungsgericht Stuttgart ordnet aufschiebende Wirkung an

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Sportwettenvermittler kann weiter tätig sein

Die Rechtsprechung zur binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten ist derzeit leider sehr uneinheitlich und widersprüchlich. Während die nach dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2006 (Az. 5 St RR 115/05) inzwischen klar überwiegende strafrechtliche Rechtsauffassung von der Straflosigkeit ausgeht (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 49), ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiterhin höchst kontrovers. Die meisten Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass die Vermittlung von Sportwetten trotz festgestellter Europarechtswidrigkeit (so etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen) oder aufgrund einer nunmehr europarechtskonformen Lage (so u. a. der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof) verboten werden kann. Dieser Ansicht erteilte nunmehr das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart eine klare Absage und widersprach damit auch dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.

Das VG Stuttgart ordnete mit Beschluss vom 23. November 2006 (Az. 4 K 3895/06) die aufschiebende Wirkung bezüglich einer gegen einen Sportwettenvermittler vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Untersagungsverfügung an. Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler darf daher weiterhin an den in einem anderen EU-Mitgliedstaat staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher grenzüberschreitend Sportwetten vermitteln. Der Antragsgegner, das Land Baden-Württemberg, kann gegen diesen Beschluss noch Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.

Das Verwaltungsgericht kritisiert in der Entscheidung zunächst das unzureichende staatliche Verhalten. Es seien keinerlei Maßnahmen zu erkennen, die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Vertriebwege zu begrenzen (S. 4). Bezüglich eines wirksamen Jugendschutzes bestünden erhebliche Zweifel. Es könne daher nicht von einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geforderten kohärenten System der Begrenzung der Wetttätigkeit gesprochen werden.

Maßgeblich ist für das Verwaltungsgericht die europarechtliche Rechtslage. Hier weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung „keine Verbindlichkeit für das Gemeinschaftsrecht hat und beanspruchen kann“ (S. 5 der Entscheidungsgründe). Von einer gemeinschaftsrechtskonformen Lage könne angesichts einer fehlenden gesetzlichen Regelung und einer unzureichenden Umsetzung (vom Gericht als „hinhaltenden Widerstand“ bezeichnet) nicht gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus (S. 8 der Entscheidungsgründe):

„Denn nach Auffassung der Kammer vermag eine Verwaltungspraxis, die zudem zum Teil auch lediglich auf Absichtserklärungen beruht und demgemäß noch im Werden begriffen ist, keine gemeinschaftsrechtlich verbindliche Rechtslage zu schaffen, die geeignet ist, in rechtsstaatlich vertretbarer Weise die Vorgaben des primären Gemeinschaftsrechts umzusetzen und dieses zu begrenzen. Es fehlt – auch aus der Sicht der Betroffenen – an einem klaren und ohne weiteres durchschaubaren Regelwerk, das zu einem eindeutigen und zweifelsfreien Bild führen kann. (…) Es kann in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe der Betroffenen sein, die Verwaltungspraxis laufend zu kontrollieren und – namentlich wenn sie infolge des Sofortvollzugs nicht mehr als
Gewerbetreibende existieren – durch Abänderungsanträge nach § 80 Abs. 7 VwGO auf etwaige festgestellte Defizite zu reagieren (so aber wohl VGH
Baden-Württemberg, B. v. 28.07.2006).“

Im Anschluss kritisiert das Gericht den untätig gebliebenen Gesetzgeber. Bereits in dem Gambelli-Urteil des EuGH vom 6. November 2003 seien „unmissverständlich die gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Vorgaben formuliert“ gewesen. Anstatt die Gesetzeslage anzupassen, sei vielmehr die Tätigkeit der staatlichen Monopole weiter ausgebaut und intensiviert worden (S. 9).

Die Strafbarkeit des Wettvermittlers sei „nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand durchaus zweifelhaft“. Das Verwaltungsgericht zitierte hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 (Az. 1 BvR 223/05), nach der es fraglich sei, „ob eine Strafbewehrung nicht eine unverhältnismäßige und damit gemeinschaftsrechtswidrige Maßnahme darstelle, selbst wenn eine Beschränkung ansonsten nicht zu beanstanden wäre (…).“

Im Übrigen sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, „dass dem Gesetzgeber verschiedene rechtlich gleichermaßen zulässige Optionen zur Beseitigung des verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrigen Zustands offen stehen“ (S. 9). Hierbei verwies das Gericht auf die Liberalisierung in anderen EU-Mitgliedstaaten und die bei weitem noch nicht abgeschlossene politische Diskussion.

Kommentar:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zeichnet sich durch eine präzise und umfassende Beurteilung und Abwägung der Sach- und Rechtslage aus. Zutreffend hält das Gericht die unmittelbar anwendbaren Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts bei der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten für maßgeblich. Die vom Bundesverfassungsgericht in der Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 festgelegte Übergangsfrist bis Ende 2007 hat in der Tat keinerlei Verbindlichkeit für das Gemeinschaftsrecht und für die erforderliche gerichtliche Prüfung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten. Zum einen nimmt der Tenor dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung auf die Urteilsgründe und die dortigen Vorgaben Bezug, die von den Ländern und den staatlichen Monopolanbieters bislang allerdings völlig unzureichend umgesetzt worden sind. Zum anderen kann ein Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts allenfalls den Rang eines Gesetzes haben und keinesfalls primäres Gemeinschaftsrecht und höherrangige Vorgaben des Gemeinschaftsrechts aushebeln (was das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich nicht wollte, sondern darauf verwies, dass die Kriterien nach deutschem Verfassungsrecht den europarechtlichen Vorgaben entsprächen).

Zur Frage des vorläufigen Rechtsschutzes beim grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten hat der EuGH kürzlich in einem Vorlageverfahren mündlich verhandelt (Rechtssache 432/05 „Unibet“, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 44). Die Schlussanträge des Generalanwalts zu dieser Sache werden am 30. November 2006 veröffentlicht werden. Wie ausgeführt, hat dieses Verfahren auch erhebliche Auswirkungen auf Deutschland, da dort hunderte Verfahren bezüglich Untersagungsverfügungen gegen Wettannahmestellen laufen. Wir werden daher umfassend berichten und die Konsequenzen für Deutschland darstellen.

IRR-Forum „Glücksspielmarkt“ am 26./27. Februar 2007

Der renommierte Kongress- und Seminaranbieter IRR führt am 26. und 27. Februar 2007 eine Konferenz zum Thema „Glücksspielmarkt im Brennpunkt – Sportwetten & Lotto: Der Markt formiert sich neu“ durch. Vertreten sind sämtliche relevante Interessengruppen. Neben den Vertretern der staatlichen und privaten Wett- und Glücksspielanbieter sprechen auch Medienvertreter (Arbeitskreis Wetten) und der Geschäftsführer eines Fußballclubs (TSV 1860 München). Rechtsanwalt Martin Arendts wird die aktuelle Rechtsprechung zum Sportwetten- und Glücksspielbereich darstellen. Das komplette Programm und weitere Informationen können Sie der Webseite www.iir.de entnehmen.