Das Amtsgericht begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die auf Seiten des EU-Wettveranstalters vorliegende Konzession eine ausreichende „behördliche Erlaubnis“ im Sinne des § 284 StGB ist und damit bereits der Tatbestand der Strafvorschrift nicht erfüllt sei.
Mit dieser Entscheidung, die einen Sachverhalt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts betrifft, wird erneut dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Frage der Anwendbarkeit der Strafnorm nicht plötzlich zwischen Alt- und Neufällen zu unterscheiden ist. Im Anschluss an eine vergleichbare Entscheidung des Landgerichts München wird auch hier die Unanwendbarkeit der Strafvorschrift auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 aus objektiven Gründen festgestellt.