2. EFTA-Gerichtshof verhandelt Glückspielmonopol

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
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Vereinbarkeit des norwegischen Monopols für Glückspielautomaten mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit?

Die EFTA-Überwachungsbehörde, das Pendant zu Europäischen Kommission, hatte – wie im Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ Nr. 28 berichtet – das Königreich Norwegen am 13. März 2006 vor dem EFTA-Gerichtshof verklagt, nachdem die Regierung einer Entscheidung der Überwachungsbehörde nicht nachgekommen war. Dieser Fall wird nunmehr am 8. November 2006 ab 9:30 Uhr vor dem Gerichtshof in Luxemburg verhandelt werden (Rs. E-1/06).

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Einführung eines nationalen Monopols für Glücksspielautomaten. Norwegen änderte 2003 sein Glücksspielrecht (Lov av 29. august 2003 nr 90 om endringer ipengespill- og lotterilovgivningen). Nur noch dem staatseigenen Unternehmen Norsk Tipping AS sollte es erlaubt sein, die ca. 10.000 Glücksspielgeräte als Monopolanbieter zu betreiben. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen ein. Die norwegische Regelung wurde dabei als in sich nicht konsistent und als nicht verhältnismäßig bezeichnet. Sie sei insbesondere nicht mit dem im Gambelli-Urteil festgelegten Konsistenz-Test in Einklang zu bringen.

Erstmals setzt sich damit ein europäischer Gerichtshof mit der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Glückspielmonopols auseinander. Die hierfür maßgeblichen Vorschriften zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im EWR-Vertrag sind gleich lautend wie die entsprechenden Regelungen im EG-Vertrag. Insoweit hat die voraussichtlich im nächsten Jahr zur Verkündung anstehende Entscheidung nicht nur erhebliche Bedeutung für die drei EFTA-Länder, sondern auch für die Europäische Union. Dies zeigt sich schon daran, dass in dem Verfahren nicht nur die Europäische Kommission, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Finnland, Griechenland, Ungarn, die Niederlande, Portugal und Schweden, Stellung genommen haben. Die Europäische Kommission hat bereits zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren gegen EU-Mitgliedstaaten eingeleitet, die voraussichtlich in der nächsten Zeit vor dem Europäischen Gerichtshof gebracht werden.

Neben dem nunmehr zur Verhandlung anstehenden Vertragsverletzungsverfahren muss sich der EFTA-Gerichtshof auch mit einer Vorlagefrage zur Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols beschäftigen (vgl. Sportwettenrecht Nr. 43). In einem Gerichtsverfahren des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien legte das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) mehrere Vorlagefragen dem EFTA-Gerichthof vor (Rs. E-3/06). In diesem Fall geht es insbesondere um die Zulässigkeit eines Glückspielmonopols für „bestimmte Formen von Glücksspielen“ sowie für Pferderennwetten.

Im übrigen soll der Gerichtshof entscheiden, ob das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verboten werden dürfen, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind.