OLG Düsseldorf präzisiert Reichweite kartellbehördlicher Verfügungen gegen Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB)

– Länder dürfen Ausbau des terrestrischen Vertriebs gewerblicher Spielvermittler gesetzlich einschränken

– Lottogesellschaften sind nicht verpflichtet, sich untereinander Wettbewerb zu machen

OLG Düsseldorf lässt Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Rechtsfragen zu

Mit seinem gestrigen Beschluss hat das Oberlandesgericht Düsseldorf diverse Anordnungen des Bundeskartellamts präzisiert und eingeschränkt. Das Bundeskartellamt hatte mit Bescheid vom 23. August 2006 diverse Anordnungen gegen die staatlichen Lottogesellschaften getroffen, deren Sofortvollzug das OLG Düsseldorf zunächst ausgesetzt hatte.

„Das Kartellamt wollte den DLTB und seine 16 Landesgesellschaften u.a. in ordnungsrechtlich problematische Kooperationen mit gewerblichen Spielvermittlern zwängen und einen Wettbewerb entfachen, der allerdings nach Überzeugung der Lottogesellschaften im Widerspruch zu den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen und der Grundidee des staatlichen Glückspielangebots steht. Diese Vorgaben hat das OLG in wesentlichen Punkten relativiert“ erklärt Dr. Horst Mentrup, Geschäftsführer von Lotto Brandenburg und Federführer des DLTB. „Einzelne kartellbehördliche Untersagungen gehen nach erster Einschätzung des Gerichts schlicht ins Leere. Nach erster Analyse des Beschlusses des OLG Düsseldorf sehen sich die staatlichen Lottogesellschaften in ihrer Grundhaltung bestätigt, dass sie auch künftig nicht in beliebigem Umfang mit gewerblichen Spielvermittlern kooperieren müssen“, so Mentrup.

Soweit die kartellbehördlichen Anordnungen den Lottogesellschaften die Missachtung von Gesetzen und Verordnungen aufgeben, befand das OLG Düsseldorf ausdrücklich ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. „Nach erster summarischer Prüfung stellen sich in dem kartellgerichtlichen Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“, sagte Mentrup. Die Frage des Verhältnisses zwischen den ordnungsrechtlichen Bestimmungen der Länder und dem Kartellrecht des Bundes sowie die Frage, ob staatliche Lottogesellschaften kartellrechtlich verpflichtet sind, sich untereinander Wettbewerb zu machen, muss abschließend noch entschieden werden. Der OLG Senat hat deshalb ausdrücklich die Rechtsbeschwerde gegen den gestrigen Beschluss zugelassen. „Wir werden die Chance, die uns der Beschluss aufzeigt, aufgreifen und dem Bundesgerichtshof die für das staatliche Glücksspielwesen zentralen Fragen zur Entscheidung vorlegen. Durch die Entscheidung der Regierungschefs der Länder in der letzten Woche, das staatliche Glücksspielmonopol beizubehalten und der Betonung des OLG Düsseldorfs, dass die Bundesländer die Glücksspielveranstaltung gesetzlich ausgestalten dürfen, sehen wir der Entscheidung des BGH mit Spannung entgegen“, so Mentrup.

In der Hauptsache des Verfahrens hat das OLG Düsseldorf keine Entscheidung getroffen, bisher ging es nur um die Reichweite des Sofortvollzugs. „Wir bleiben überzeugt, dass die kartellbehördlichen Anordnungen im Hauptverfahren keinen Bestand haben werden“, sagte Mentrup.

Im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossene Unternehmen:Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg. Staatliche Lotterieverwaltung Bayern. Deutsche Klassenlotterie Berlin. Land Brandenburg Lotto GmbH. Bremer Toto und Lotto GmbH. Nordwest Lotto und Toto Hamburg. Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen. Verwaltungsgesellschaft Lotto und Toto in Mecklenburg-Vorpommern mbH. Toto-Lotto Niedersachsen GmbH. Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG Nordrhein-Westfalen. Lotto Rheinland-Pfalz GmbH. Saarland-Sporttoto GmbH. Sächsische Lotto-GmbH. Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt. NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG. Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen.

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