Dem Grundrecht auf freie Gewerbeausübung und den Primärrechten der EU müsse Vorrang eingeräumt werden. Zudem erteilt das Gericht der pauschalen Argumentation der besonderen Gefahrensituation bei privaten Anbietern eine Absage. Die Regelung des § 80 VwGO erfordere eine Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage des Betroffenen. Außerdem bedürfe es zusätzliche Argumente, die über die Begründung der Untersagungsverfügung an sich hinausgehen.
Die Anordnung des Sofortvollzuges sei eine Ausnahmeregelung. Vieles spreche schließlich dafür, dass die derzeitige Struktur des stattlichen Monopols nicht den Anforderungen des Europarechts genüge. Erneut entscheidet damit ein Gericht gegen das zuständige Obergericht (hier der Hessische Verwaltungsgerichtshof).