Verwaltungsgericht Gießen stärkt die Rechte privater Sportwettvermittler im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzuges; keine pauschale Gefahrenquelle erkennbar.

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
Das Verwaltungsgericht Gießen setzt in seinem Beschluss vom 13.10.2006 – 10 G 2253/06 – die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung konsequent um und beschließ, dass bei einer derart ungeklärten Rechtlage wie im Bereich der Sportwettvermittlung an EU-konzessionierte Unternehmen eine Interessenabwägung im Rahmen des Einstweiligen Verfahrens nur zu Gunsten der privaten Gewerbetreibenden ausfallen kann.

Dem Grundrecht auf freie Gewerbeausübung und den Primärrechten der EU müsse Vorrang eingeräumt werden. Zudem erteilt das Gericht der pauschalen Argumentation der besonderen Gefahrensituation bei privaten Anbietern eine Absage. Die Regelung des § 80 VwGO erfordere eine Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage des Betroffenen. Außerdem bedürfe es zusätzliche Argumente, die über die Begründung der Untersagungsverfügung an sich hinausgehen.

Die Anordnung des Sofortvollzuges sei eine Ausnahmeregelung. Vieles spreche schließlich dafür, dass die derzeitige Struktur des stattlichen Monopols nicht den Anforderungen des Europarechts genüge. Erneut entscheidet damit ein Gericht gegen das zuständige Obergericht (hier der Hessische Verwaltungsgerichtshof).