VG Dresden: Streit zwischen Sachsen und der Fa. Bwin e.K. zu kompliziert und umfangreich für das verwaltungsrechtliche Eilverfahren

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Mit Beschluss vom 16.10.2006 (Az.: 14 K 1711/06) hat das VG Dresden in dem verwaltungsrechtlichen Eilverfahren der Fa. Bwin e.K. gegen den Freistaat Sachsen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Fa. Bwin e.K. gegen die Ordnungsverfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 10.08.2006 wiederhergestellt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die gegen die Fa. Bwin e.K. erlassene Ordnungsverfügung vom 10.08.2006 derzeit nicht vollzogen werden kann. Daher kann die Fa. Bwin e.K. vorerst, zumindest bis zu einer Entscheidung des Sächsischen OVG über eine mögliche Beschwerde gegen den Beschluss des VG Dresden, seiner Geschäftstätigkeit im Bundesland Sachsen weiterhin nachgehen.

Zum Hintergrund:

Mit Ordnungsverfügung vom 10.08.2006 untersagte der Freistaat Sachsen der Fa. Bwin e.K. die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie die Werbung für diese Tätigkeit. Der Freistaat ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Gegen diese Ordnungsverfügung legte die Fa. Bwin e.K. Widerspruch ein und beantragte im Verfahren vor dem VG Dresden, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen. Über diesen verwaltungsrechtlichen Eilantrag – nicht indes über die Hauptsache – hat das VG Dresden nunmehr zugunsten der Fa. Bwin e.K. entschieden.

Beachtlich ist allerdings die Begründung des Beschlusses. Das VG Dresden hat nicht etwa – wie sonst bei entsprechenden Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO in verwaltungsrechtlichen Eilverfahren üblich – festgestellt, dass das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten der Fa. Bwin e.K. ausgehen würde. Diese Frage hat das VG Dresden vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Entscheidungserheblich war vielmehr, dass nach Auffassung des VG Dresden die Angelegenheit mehrere komplexe Rechtsfragen aufweise, die teilweise auf zwischen den Beteiligten streitigen Tatsachen beruhen. Zumindest diese könnten nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Mit anderen Worten:

Das VG Dresden erachtet den gesamten erheblichen Sachverhalt für zu komplex und im Eilverfahren nicht hinreichend aufklärbar, um eine Entscheidung im Eilverfahren gegen den Antragsteller treffen zu können. Tatsächlichen Aufklärungsbedarf sieht das VG Dresden insbesondere bezüglich der Entstehungsgeschichte und der konkreten Verwendung der sog. DDR-Genehmigung, auf die sich die Fa. Bwin e.K. zur Rechtfertigung ihres Sportwettenangebots beruft. Die in diesem Zusammenhang zwangsläufig auftretenden und für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Fragen könnten nur in einem Hauptsacheverfahren, nicht aber im Rahmen der summarischen Prüfung des verwaltungsrechtlichen Eilverfahrens geklärt werden.
Daneben war für das VG Dresden von besonderer Relevanz, dass die Fa. Bwin e.K. in Sachsen zahlreiche Arbeitnehmer beschäftige und ihrer Tätigkeit schon seit geraumer Zeit nachkomme. Auch aus diesem Gesichtspunkt könnten in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht vollendete Tatsachen geschaffen und die Existenz etlicher Arbeitnehmer aufs Spiel gesetzt werden.

Andererseits ist es bemerkenswert, dass das VG Dresden einer quantitativen bzw. qualitativen Beschränkung des Sportwettenangebots der Fa. Bwin e.K. im Gegensatz zu dem hier gegenständlichen Totalverbot offensichtlich nicht ablehnend gegenübersteht. So führt das Gericht aus, dass das Ver-halten der Fa. Bwin e.K. und der übrigen privaten Sportwettenanbieter angesichts der Expansion des Sportwettenangebots und der Werbung die durch das Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Maßgaben konterkarieren. Als Alternative zu einer vollständigen Untersagung nennt das VG Dresden ausdrücklich die Beschränkung des Angebots oder bestimmte Auflagen für private Sportwettenanbieter durch die Behörden.

Die Entscheidung des VG Dresden hebt sich in ihrer Begründung von den übrigen Beschlüssen deutscher Verwaltungsgerichte ab. Nicht rechtliche, sondern tatsächliche Erwägungen werden in den Vordergrund gerückt und tragen die Entscheidung. Dies lässt sich nur damit erklären, dass das Gericht ungeachtet der juristischen Problematik dem größten deutschen Sportwettenanbieter nicht in einem Eilverfahren de facto seine geschäftliche Tätigkeit untersagen wollte, um durch seine Entscheidung – so das VG Dresden wörtlich – „vollendete Tatsachen“ zu schaffen. Beruht der Beschluss aber ausschließlich auf tatsächlichen Erwägungen, so hat er keinerlei präjudizierende Wirkung für eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Dessen Erfolgsaussichten hat das VG Dresden daher konsequenter Weise ausdrücklich offen gelassen.

Dr. Manfred Hecker