Popularklage gegen das Bayerische Sportwettmonopol

Der Deutsche Buchmacherverband e.V. Essen (DBV), der die Interessen der seit 1922 zugelassenen deutschen Pferdesportwettanbieter vertritt, hat heute beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gegen das Bayerische Monopol für die Lotterie- und Sportwettveranstaltung eingereicht. Die Klage erfolgt vor dem Hintergrund der Zuspitzung der Auseinandersetzungen zwischen staatlichen und privaten Sportwettanbietern sowie der Ankündigung der Ministerpräsidenten, am staatlichen Monopol weiter festzuhalten. Sollte die angekündigte Neufassung des Lotteriestaatsvertrags in Kraft treten, so wird auch der neue Vertrag Gegenstand der Popularklage sein.

Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) hält diesen Schritt der deutschen Buchmacher für konsequent und unterstützt die Klage.

Die einschlägigen bayerischen Gesetze, die das Monopol verankern (Bayerische Lotteriegesetze, Zustimmungsgesetze zum Lotteriestaatsvertrag und zum Staatsvertrag über die staatlichen Klassenlotterien), seien mit der Bayerischen Verfassung unvereinbar, so die Begründung des Klägers. Das Bundesverfassungsgericht habe dies in seinem Urteil vom 28.03.2006 bestätigt. Die Erkenntnisse des BVerfG zu Sportwetten beziehen sich auf die Auslegung der Berufsfreiheit und gelten ebenso für den Lotteriebereich. Ungeachtet des Urteils habe die bayerische Lotteriegesellschaft bislang keine Konsequenzen in der Praxis gezogen.

Darüber hinaus könne für Bayern als geklärt angesehen werden, dass das Lotteriemonopol ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen errichtet worden sei. Das habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einem früheren Urteil bereits ausdrücklich bestätigt. An dieser Tatsache habe sich bis heute nichts geändert. Fiskalische Interessen des Staates könnten einen so weit reichenden Eingriff in die Berufsfreiheit jedoch unmöglich rechtfertigen, dies bestätigten die Karlsruher Richter. Suchtbekämpfung habe für den Freistaat dagegen zu keiner Zeit eine Rolle gespielt. Im Gegenteil: Mit einer jahrzehntelang gefestigten Werbe- und Vertriebspraxis habe die bayerische Lotteriegesellschaft diesem Ziel aktiv zuwider gehandelt. Der staatlich geschürte Run auf den Lotto-Jackpot, der in allen Medien beworben wurde, sei nur ein prominentes Beispiel, auf das in der Klageschrift eingegangen werde.

Die Popularklage wird weiter damit begründet, dass das Sportwettmonopol die bundesrechtlich zugelassenen Buchmacher aus ihrem traditionellen Markt für Pferdewetten verdränge. Mit den attraktiveren Fußball- und sonstigen Sportwetten würden bisherige Kunden von den Pferdewettangeboten abgeworben. Inzwischen gäbe es in Bayern keinen Buchmacher mehr, der seinen Betrieb mit Pferdewetten kostendeckend betreiben könnte. Dieser Verdrängungswettbewerb sei schon deshalb nicht zulässig, weil das Sportwettmonopol – so das Karlsruher Urteil – mit verfassungswidriger Zielsetzung eingeführt wurde. Die Konzeption der ODDSET-Wette diene nach wie vor ausschließlich dem Zweck der Einnahmenerzielung.

Zum Hintergrund

Die Popularklage ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen zugelassen. Eine solche Ausnahme ist die Bayerische Verfassung. Sie sieht in Art. 98 Satz 4 die Möglichkeit für jedermann vor, Popularklage einzureichen. Jedes bayerische Gesetz oder Verordnung kann dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgelegt werden mit der Behauptung, ein in der Landesverfassung garantiertes Grundrecht würde durch das Gesetz in verfassungswidriger Weise verletzt. Der Verfassungsgerichtshof überprüft das Gesetz auf Übereinstimmung mit dem vollständigen bayerischen Verfassungsrecht und stellt ggf. dessen Verfassungswidrigkeit fest. In diesem Falle wäre das Gesetz nicht mehr anwendbar.

Kontakt:
Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU)
Deutscher Buchmacherverband e.V. Essen (DBV) www.buchmacherverband.de