LG Oldenburg: Fun Games- und Jackpot-Verbot nach neuer SpielVO

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das LG Oldenburg (Urt. v. 05.07.2006 – Az.: 12 O 1148/06) hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren Ausführungen zu den neuen Bestimmungen des § 6 a SpielVO und § 9 SpielVO gemacht.

Die Richter haben klargestellt, dass die Verbote der beiden neuen Normen umfassend zu verstehen sind.

Hinsichtlich § 6 a SpielVO merken sie an:

„Der Betrieb der (…) ist jedoch auch ohne den Einsatz von Token und/oder Hinterlegungsspeicher unzulässig, weil er gegen § 6a Satz 1 lit. a) SpielVO verstößt.

Wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, besteht bei den nicht zulassungspflichtigen Geräten die Möglichkeit, Punkte zum Weiterspielen zu gewinnen. Wie vom Landgericht Osnabrück (…) bereits zutreffend ausgeführt, beschränkt sich das Verbot in § 6 a SpielVO nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspielen an diesen oder anderen Geräten oder zur Auszahlung von Gewinnen zu speichern.

Auch wenn dies ein wesentlicher Grund für die Verschärfung der SpielVO gewesen sein mag, geht die Regelung in §§ 6a Satz 1 lit. a) SpielVO weiter und untersagt nach deren eindeutigem Wortlaut die Gewährung jeglichen Gewinns in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen, durch die ebenfalls der Spielbetrieb gefördert werden kann.“

Und hinsichtlich des Vergünstigungsverbots des § 9 SpielVO:

„Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Das ist hier wiederum der Fall.

Die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf durch die Beratung im Bundesrat letztlich beschlossene Fassung des § 9 Abs. 2 SpielVO verfolgt das Ziel, zusätzliche Gewinnerwartungen und sonstige Vergünstigungen unabhängig von der Teilnahme an sonstigen Spielen zu untersagen (vgl. Begründung des Bundesrats vom 04. Oktober 2005-Bundesrats Drucksache 655/1/05-).

Damit ist das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO umfassend.

Verboten wird das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, unabhängig, in welcher Form dies geschieht.“

Jackpots sind nach Auffassung des Gerichts somit durch § 9 SpielVO grundsätzlich verboten.

Das Gericht hatte auch die Frage zu beantworten, ob das Verbot auch dann besteht, wenn der Spieler zur Teilnahme an dem weiteren Gewinnspiel gar nicht die Spielhalle betreten muss, sondern auch telefonisch oder postalisch teilnehmen kann. Dies hat das LG Oldenburg ebenfalls bejaht:

„Ein Betreten der Spielhalle sei nicht erforderlich. Sie hat dies durch Vorlage von Teilnahmekarten auch glaubhaft gemacht. Sinn der kostenlosen Gewinnspiele ist es selbstverständlich, für die Spielhalle zu werben und Kunden anzulocken. Es wird das Ziel verfolgt, Spieler durch die Möglichkeit des Gewinns an die Spielhalle zu binden und zu entgeltlichen Spielen zu bewegen.

Der Verordnungsgeber hat in § 9 Abs. 2 SpielVO hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieses für andere wirtschaftliche Bereiche legitime Verhalten für Spielhallenbetreiber unzulässig ist (…).

Aus den gleichen Gründen ist auch die Ausgabe von Gutscheinen entweder in Form von Geld oder von Freispielminuten unzulässig. Es macht keinen Unterschied, ob verordnungswidrige zusätzliche Gewinnchancen in Gestalt eines kostenlosen Gewinnspiels oder durch einen Gutschein gewährt werden. Sowohl das unmittelbare Anbieten und Zur-Verfügung-Stellen der unzulässigen Gewinnchancen als auch die Werbung damit sind wettbewerbswidrig.“