Sportwetten – Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 28.09.2006 – Az. 6 B 10895/06.OVG – die Beschwerde eines Vermittlers privater Sportwetten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2006 (Az.: 5 L 1080/06.KO) zurückgewiesen und damit das vorrangige öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung bestätigt.

„Amtlicher Leitsatz:

Das öffentliche Interesse, dem Gesetzgeber die an der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtete Umgestaltung des Sportwettmonopols während der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261)
dafür gesetzten Frist zu ermöglichen, überwiegt das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen.“

Der genaue Wortlaut:

OVG Rheinland-Pfalz