Konsequenzen aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 26. September 2006 die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten bestätigt (Az. 5 St RR 115/05). Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) sei sowohl aus europarechtlichen wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Dieses Revisionsurteil, mit dem ein Freispruch durch das Amtsgericht Landshut letztinstanzlich bestätigt wurde, hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtslage in Bayern. In einer gestern durchgeführten Strafverhandlung forderte nunmehr selbst der Staatsanwalt den Freispruch des angeklagten Sportwettenvermittlers. Weitere Freisprüche sind bereits angekündigt.

Der Entscheidung des OLG betraf einen sog. „Altfall“ vor dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Sportwetten vom 28. März 2006. Entgegen der teilweise von Behörden geäußerten Auffassung stellt das OLG aber klar die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der derzeitigen Sach- und Rechtslage fest. Das OLG führt in dem Urteil aus, dass die gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nach der derzeit im Freistaat Bayern bestehenden Rechtslage nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Gambelli für die Zulässigkeit von Strafbewehrungen zur Durchsetzung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aufgestellt habe, seien im Freistaat Bayern ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 derzeit nicht erfüllt. Im Übrigen sei als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB auch eine Lizenz für die Tätigkeit eines Buchmachers anzusehen, die einem Buchmacher mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft nach dem Recht seines Mitgliedstaats erteilt wurde.

Das OLG setzt damit die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und die Schlussanträge des Generalanwalts in der verbundenen Rechtssache Placanica u. a. zutreffend um. Die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das kurz nach dem Gambelli-Urteil Ende November 2003 noch eine Strafbarkeit nach § 284 StGB bejaht hatte, wurde aufgegeben. Nach derzeitiger Rechtslage machen sich Vermittler von Sportwetten damit nicht strafbar. Die noch laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren in Bayern (mit mehreren Hunderten Betroffenen) werden einzustellen sein.

Konsequenzen hat das Urteil auch für die laufenden verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Die in Bayern ergangenen Untersagungsverfügungen gegen Wettannahmestellen wurden ausschließlich auf eine angebliche Strafbarkeit nach § 284 StGB gestützt. Diese Rechtsauffassung ist nach dem Urteil des OLG nicht mehr haltbar, da diese Frage nunmehr abschließend zugunsten der Straflosigkeit geklärt ist. Die Untersagungsverfügungen sind damit ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Darauf gestützte Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig. Es ist davon auszugehen, dass die bayerischen Verwaltungsgerichte nunmehr ebenfalls den europarechtlichen Vorgaben Geltung verschaffen werden. Die Verwaltungsgerichte können nicht mehr ernsthaft eine Strafbarkeit annehmen, wenn die zuständigen Strafgerichte diese ausdrücklich verneinen.